Rechtsprechung
| BVerwG, 04.09.1990 - 1 D 68.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Dienstentfernung eines Schalterbeamten wegen strafrechtlicher Verurteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.09.1989 - VII VL 21/89
- BVerwG, 04.09.1990 - 1 D 68.89
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.04.1990 - 1 D 41.89
Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen einer früheren Alkoholerkrankung - …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1990 - 1 D 68.89
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch darin beizupflichten, daß das wochenlange unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst, für sich allein genommen, ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 41.89 - ). - BVerwG, 22.11.1977 - 1 D 10.77
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.09.1990 - 1 D 68.89
Dabei ist unerheblich, daß der Beamte in vorliegendem Fall wirtschaftlich nicht die Deutsche Bundesbahn geschädigt hat, sondern die Sparda-Sank ... e.G. Die Sparda-Banken sind als Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesbahnbediensteten anerkannt; nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes steht der Zugriff auf deren Vermögen dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleich (Urteil vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - ). - BVerwG, 07.11.1989 - 1 D 64.88
Milderungsgründe für das Absehen von der Höchstmaßnahme bei endgültig zerstörtem …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1990 - 1 D 68.89
Die Dienstentfernung ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn das Vertrauensverhältnis restlos zerstört ist (vgl. Urteil vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 64.88 -).
- BVerwG, 26.02.1992 - 1 D 29.91
Beamte - Fehlverhalten - Vergehen
Soweit der Senat in anderen Urteilen (vgl. Urteil vom 4. September 1990 - BVerwG 1 D 68.89 - Urteil vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - BVerwG, Dok.Ber. B 1978, 77) zum Ausdruck gebracht hat, daß der Zugriff auf das Vermögen von Selbsthilfeeinrichtungen dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichsteht, wird daran nicht mehr festgehalten.Allerdings handelte es sich jedenfalls in den genannten Urteilen insoweit nicht um tragende Urteilsfeststellungen, da die verhängten Disziplinarmaßnahmen (jeweils Dienstentfernung) sich bereits aus anderen Gründen rechtfertigten, nämlich aufgrund der Entnahme eines Geldbetrags von DM 4.900 aus der Kasse der Bundesbahn während der Tätigkeit als Schalterbeamter gegen Einlage eines gefälschten Schecks (BVerwG 1 D 68.89) oder des Bestehlens eines Kollegen auf der Dienststelle bzw. in der dienstlichen Unterkunft (BVerwG 1 D 10.77).
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