Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.1987 - 1 D 7.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 12.11.1986 - X VL 21/86
- BVerwG, 25.08.1987 - 1 D 7.87
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.05.1987 - 1 D 133.86
Mehrfache Annahme von Geldbeträgen und Sachleistungen durch einen …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1987 - 1 D 7.87
Ein für Bargeld empfänglicher Beamter macht sich in jedem Falle vertrauensunwürdig, und das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 1 D 133.86 -). - BVerwG, 08.04.1986 - 1 D 145.85
Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1987 - 1 D 7.87
Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein und in einem funktionalen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus (Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 -).
- BVerwG, 09.03.1988 - 1 D 74.87
Nichteinhaltung des für die Abnahme von Bauleistungen vorgeschriebenen …
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -). - BVerwG, 25.11.1987 - 1 D 53.87
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis, weil nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine Dienstpflichtverletzung dieser Art jedenfalls bei Hinzutreten erschwerender Umstände für sich allein bereits die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 - mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 26.11.1987 - 1 D 23.86
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Fortsetzung derjenigen des früheren Bundesdisziplinarhofs in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin entnehmen, daß Zuwendungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann die disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich nach sich ziehen, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder angenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Nachweisen) oder wenn die Zuwendung in barem Gelde bestanden hat (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - ; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -). - BVerwG, 20.09.1988 - 1 D 76.86
Aberkennung des Ruhegehaltes als Disziplinarmaßnahme - Berücksichtigung der …
Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein und in einem funktionalen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus (vgl. Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - und Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -).
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