Rechtsprechung
| BVerwG, 05.08.1980 - 1 D 73.79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Gehaltskürzung - Strafgerichtliche Verurteilung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BDO § 14
Verfahrensgang
- BDiszG, 25.04.1979 - V VL 50/78
- BVerwG, 05.08.1980 - 1 D 73.79
Papierfundstellen
- BVerwGE 73, 53
Wird zitiert von ... (11)
- BVerwG, 02.09.1981 - 1 D 81.80
Beschränkung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme auf eine Gehaltskürzung im …
Diese Voraussetzung ist nach bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls dann gegeben, wenn konkrete Umstände die Befürchtung rechtfertigen, der Beamte werde seine durch sein Fehlverhalten zutage getretene Neigung zu Pflichtverletzungen auch in Zukunft wirken lassen (vgl. Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]). - BVerwG, 28.11.1984 - 1 D 102.84
Wiederholte Warenhausdiebstähle - Disziplinarmaß - Dienstgradherabsetzung - …
In folgenden weiteren Fällen hat er ebenfalls Gehaltskürzungen für geboten gehalten, das Verfahren aber nach § 14 der Bundesdisziplinarordnung eingestellt: Urteile vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 44.80 -, 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 -, 17. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 124.79 -, 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - (BVerwGE 73, 53 = BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5) und vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - (BVerwGE 53, 355 = BVerwG Dok.Ber. B 1978, 105). - BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94
Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. …
Dabei sind die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - ).
- BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Umfang der Berücksichtigung einer im Zustand des Rausches begangenen Tat bei der …
Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]). - BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
Verurteilung des Beamten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches - …
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des in § 5 Abs. 1 BDO enthaltenen Katalogs eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich macht, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwG Dok Ber. B 1978, 81]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 5] m.w.N.). - BVerwG, 11.02.1981 - 1 D 5.80 Stets muß jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände, die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlung liegen, zu befürchten sein, daß sich der Beamte trotz der ihm wegen der Tat bereits auferlegten Strafe oder Ordnungsmaßnahme erneut einer Verletzung seiner Beamtenpflichten schuldig machen werde (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]).
- BVerwG, 07.09.1982 - 1 D 79.81
Sachgleiche Strafe - Disziplinarmaßnahme - Geldbuße - Gehaltskürzung - …
Denn die mit einer Prognose verbundene Beurteilung der Frage, ob die Verhängung der angemessenen Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, ist aus heutiger Sicht und nicht aus der eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes vorzunehmen (BVerwGE 33, 174 [176]), und in diese Beurteilung sind alle Umstände einzubeziehen, die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlung liegen (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]); darauf, ob sie straf- oder disziplinarrechtlich relevant und deshalb in dieser oder jener Weise selbst verfolgbar sind, kommt es nicht an. - BVerwG, 25.02.1982 - 1 D 54.81
Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden durch einen Beamten - …
So hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - (BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5) entschieden. - BVerwG, 16.09.1981 - 1 D 73.80 Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen]).
- BVerwG, 08.12.1981 - 1 D 91.80
Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegen einen wegen Vornahme sexueller …
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des in § 5 Abs. 1 BDO enthaltenen Katalogs eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich macht, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BVerwG, 07.04.1981 - 1 D 40.80
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".