Rechtsprechung
| BVerwG, 13.04.1983 - 1 D 73.82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Bundespost wegen eines durch diesen begangenen fortgesetzten Diebstahls von Briefmarkenfehldrucken - Folgen des Ausnutzens einer dienstlichen Tätigkeit zum Diebstahl - Auswirkungen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 10.12.1985 - 1 D 105.85
Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit den Gegenständen umgehenden Personen - …
Der erkennende Senat hat regelmäßig auf Dienstentfernung erkannt, wenn besonders erschwerende Umstände gegeben waren, so die Ausnutzung eines eigenen Macht- bzw. Aufsichtsverhältnisses über die entwendeten Gegenstände, Rückfall usw. (BVerwG 1 D 39.71 ; BVerwG 1 D 70.77 <BVerwGE 63, 78>; BVerwG 1 D 104.79 ; BVerwG 1 D 73.82 ). - BVerwG, 14.01.1986 - 1 D 63.85
Fortgesetzte Untreue eines Bahnbetriebswerkleiters der Deutschen Bundesbahn durch …
Grundsätzlich kann aber nichts anderes gelten, wenn die dienstlich gegebenen Möglichkeiten oder gar die Amtsgeschäfte direkt zu persönlichem Vorteil genutzt werden; so etwa dann, wenn sich ein zur Verwahrung und Überwachung von Material- und Lagerbeständen berufener Magazinverwalter an den seiner Obhut anvertrauten Gegenständen schadlos hält, um sich diese selbst oder jedenfalls ihren Wert durch Veräußerung nutzbar zu machen (Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 1 D 50.83 - Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 D 103.83 -), wenn ein als Sachbearbeiter für Beschaffung tätiger Beamter auf Kosten und für Rechnung des Dienstherrn Gegenstände beschafft, die er privat benötigt und dann auch verwendet (Urteil vom 28. November 1984 - BVerwG 1 D 115.83 - <BVerwGE 76, 228>) oder wenn ein Beamter, der einen für seinen Dienstherrn tätigen Betrieb überwachen soll, sich dort strafbarer Machenschaften mit dem Ziel schuldig macht, für sich - sei dies auch ohne Schaden für den überwachten Betrieb und für den Dienstherrn - geldwerten Vorteil zu erlangen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 1 D 73.82 - ), oder wenn sich ein Beamter, dessen dienstliche Aufgabe - wie das hier aufgrund der Funktion als Dienststellenleiter der Fall ist - in der "Leitung und Überwachung des Dienstes" besteht, diesen Pflichten zuwider Können und Arbeitskraft der ihm unterstellten Dienstkräfte zum eigenen Vorteil zunutze macht.
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