Rechtsprechung
| BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen auf Grund von Alkoholabhängigkeit - Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst mit der Konsequenz der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei Rückfall in die Alkoholsucht - Mildernde Umstände - Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung - Disziplinarrechtliches ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 20.08.1992 - VIII VL 4/92
- BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.06.1993 - 1 D 4.92
Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Beamten wegen selbst verschuldeter …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Die Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, sondern erstreckt sich auch darauf, ob der Sachdarstellung im Urteil entsprechende Feststellungen zu entnehmen sind (Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -). - BVerwG, 11.08.1992 - 1 D 47.91
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten
Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme hat der Senat regelmäßig nur dann bejaht, wenn ein Beamter durch einen Rückfall in die Alkoholsucht seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (z.B. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 - m.w.N.; vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 - zu Besonderheiten bei Lokomotivführern, die ihre Betriebsdienstuntauglichkeit herbeiführten und deshalb aus dem Dienst entfernt wurden). - BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 5.88
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbahnbeamten - Trunkenheit …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Das Gewicht dieser Pflichtverletzung wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 5.88 -). - BVerwG, 08.02.1983 - 1 D 57.82
Schuldhafte Betriebsdienstuntauglichkeit durch Alkoholismus und Ablehnung einer …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme hat der Senat regelmäßig nur dann bejaht, wenn ein Beamter durch einen Rückfall in die Alkoholsucht seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (z.B. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 - m.w.N.; vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 - zu Besonderheiten bei Lokomotivführern, die ihre Betriebsdienstuntauglichkeit herbeiführten und deshalb aus dem Dienst entfernt wurden).
- BVerwG, 27.11.2001 - 1 D 64.00
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens - Führen eines …
Bei einem vorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit verhängt der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Höchstmaßnahme (vgl. Urteil vom 9. April 1997 - BVerwG 1 D 23.96 - Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 75.96 - Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 - Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -).Als weiterer Milderungsgrund ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, dass der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit auf eine besondere seelische Belastungssituation zurückzuführen war (…vgl. Urteil vom 11. März 1997, a.a.O.; Urteil vom 20. Oktober 1993, a.a.O.), die darin bestand, dass es ihm trotz intensiver Anstrengungen nicht gelungen war, eine ehemalige Mitpatientin aus B. vor einem erneuten Abgleiten in den Alkoholismus zu bewahren.
- BVerwG, 08.04.1997 - 1 D 75.96
Bedingt vorsätzlicher Rückfall eines Beamten in die nasse Phase der …
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -). - BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Beurteilungsmaßstab für eine günstige Zukunftsprognose zur dauerhaften …
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -, Urteil vom 29. November 1995 a.a.O.). - BVerwG, 29.11.1995 - 1 D 29.94
Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch bedingt vorsätzlichen Rückfall in die …
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme hat der Senat regelmäßig dann bejaht, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 - Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -).
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