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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1995 - 1 D 77.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12976
BVerwG, 14.02.1995 - 1 D 77.93 (https://dejure.org/1995,12976)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1995 - 1 D 77.93 (https://dejure.org/1995,12976)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1995 - 1 D 77.93 (https://dejure.org/1995,12976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94

    Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. …

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1995 - 1 D 77.93
    Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten als Täter zwangsläufig zu einem Achtungsverlust, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 09.07.1987 - 1 D 144.86

    Alkoholabhängigkeit - Schuldhafter Rückfall - Disziplinarmaß - Dienstentfernung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1995 - 1 D 77.93
    Dies führte zwangsläufig zu innerdienstlichen Auswirkungen, die disziplinarrechtlich bedeutsam sind (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 1 D 37.93

    Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens - …

    Freizustellen war der Ruhestandsbeamte schließlich auch von dem Vorwurf, durch den Alkoholgenuß am 16. Januar 1992, der zu zeitweiliger Herausnahme aus dem Lokomotivfahrdienst und unterwertiger Beschäftigung geführt hatte, schuldhaft seine dienstliche Verwendbarkeit eingeschränkt und dadurch seine Pflicht gemäß § 54 Satz 1 BBG, sich für den ausgebildeten Dienst als Triebfahrzeugführer tauglich zu erhalten, verletzt zu haben (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 14. Februar 1995 - BVerwG 1 D 77.93 -).

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 14. Februar 1995 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • VGH Hessen, 18.08.2000 - 24 DH 764/96

    Zum Anwendungsbereich von DO HE § 7 Abs 2

    Der Disziplinarhof kann hierbei von den Feststellungen der Disziplinarkammer ausgehen, soweit diese von den Beteiligten nicht bestritten worden sind und soweit gegen sie auch sonst keine Bedenken bestehen (BVerwG, U. v. 14.02.1995 - 1 D 77/93 - U. v. 15.03.1995 - 1 D 37.93 - NVwZ 1996, 1220).
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