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| BVerwG, 13.11.1985 - 1 D 78.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Fortgesetzter Diebstahl von bahneigenem Dieselkraftstoff durch einen Bahnbusfahrer - Unmöglichkeit einer annähernd sicheren Bewachung der Güter vor unbefugten Zugriffen - Abwägung der Merkmale des Einzelfalles bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 24.04.1985 - III VL 12/85
- BVerwG, 13.11.1985 - 1 D 78.85
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn - …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 1 D 78.85
Hier hingegen ist, wie der Senat u.a. in dem vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 - entschieden hat, auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist.
- BVerwG, 23.01.1996 - 1 D 39.95
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens
So hat der Senat durch Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 78.85 - einen als Omnibusfahrer tätigen Beamten degradiert, weil er in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt etwa 100 Liter Dieselkraftstoff aus dem Bestand der Deutschen Bundesbahn entwendet hatte. - BVerwG, 24.10.2001 - 1 D 47.00
Disziplinarverfahren gegen einen Bahnbeamten; Entwendung von Dieselkraftstoff der …
In den Fällen, in denen der Senat jeweils eine Degradierung ausgesprochen hat (Urteil vom 24. September 1985 - BVerwG 1 D 52.85 - BVerwG DokBer B 1986, 7; Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 78.85 - BVerwG DokBer B 1986, 25), wog das Fehlverhalten weniger schwer, weil die entwendeten Kraftstoffmengen mit etwa 81 l bzw. etwa 100 l deutlich geringer waren (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -: Gehaltskürzung wegen Diebstahls von etwa 250 l dienstlichen Dieselkraftstoffs innerhalb von ca. 6 Monaten, erhebliche Milderungsgründe).
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