Rechtsprechung
| BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiederholtes nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst über teilweise längere Zeiträume als schweres Dienstvergehen
Verfahrensgang
- BDiszG, 13.10.1993 - X VL 26/93
- BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 33.90
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen
Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ).Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (Urteil vom 7. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -).
Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen die Senatsrechtsprechung unverändert prägenden Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, daß bereits eine Abwesenheit von zwei Monaten die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hat (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.) und auch ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über sieben Wochen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstören kann (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 f. mit einer Übersicht über die Rechtsprechung>).
- BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90
Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Ausgehend von diesen die Senatsrechtsprechung unverändert prägenden Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, daß bereits eine Abwesenheit von zwei Monaten die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hat (…Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.) und auch ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über sieben Wochen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstören kann (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 f. mit einer Übersicht über die Rechtsprechung>).Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1991, a.a.O.;… Urteil vom 26. Mai 1982, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - <BVerwGE 63, 315 f.>).
- BVerwG, 26.05.1982 - 1 D 75.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens - …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (…Urteil vom 7. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -).Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (…vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1991, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1982, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - <BVerwGE 63, 315 f.>).
- BVerwG, 12.12.1979 - 1 D 108.78
Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (…vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1991, a.a.O.;… Urteil vom 26. Mai 1982, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - <BVerwGE 63, 315 f.>). - BVerwG, 10.10.1990 - 1 D 1.90
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst - Notwendigkeit der Entfernung aus dem …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ).
- BVerwG, 12.07.1994 - 1 D 31.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens - …
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -, Urteil vom 18. Mai 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 10.06.1998 - 1 D 39.96
Dienstvergehen eines (Bahn-) Beamten in Gestalt eines wiederholten Fernbleibens …
Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Bahnbetriebs, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 -). - BVerwG, 01.09.1999 - 1 D 2.98
Verhängen von Disziplinarmaßnahmen für unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst für …
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -, Urteil vom 18. Mai 1994, a.a.O.).
- VG Berlin, 16.02.2010 - 80 K 18.09
Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; früheres Zurruhesetzungsverfahren; …
Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 79.93 -). - VG Berlin, 11.09.2012 - 85 K 10.11
Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen erheblicher unentschuldigter …
Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 79.93 -). - BVerwG, 27.03.1996 - 1 D 8.95
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht von Dienstunfähigkeit - Versagung …
Er hat insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.). - BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen - Anforderung an …
Der Senat hält insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 - Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.). - BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 47.96
Mehrfaches eigenmächtiges und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und …
Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (stRspr, vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 -). - VG Berlin, 14.04.2015 - 80 K 16.14
Dienstvergehen des Fernbleibens vom Dienst
Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 79.93 -).
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