Rechtsprechung
| BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 18.10.1988 - XIV VL 22/88
- BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.02.1988 - 1 D 110.87
Beamtenrecht - Dienstvergehen - Disziplinarmaß - Disziplinarrechtliche Maßnahmen …
Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88
Das kann aber nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht dazu führen, von der in Fällen dieser Art gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 -). - BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88
Wer dieses für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - m.w.N.).
- BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche …
Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.). - BVerwG, 08.05.1990 - 1 D 65.89
Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl durch einen Beamten - …
Gegenüber dieser Sach- und Rechtslage beruft sich der Beamte zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. August 1989 in dem Verfahren BVerwG 1 D 80.88.
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