Rechtsprechung
| BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 83.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen eines Beamten - Trunkenheit im Straßenverkehr - Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Verfahrensgang
- BDiszG, 30.03.1984 - IX VL 13/84
- BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 83.84
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 04.06.1984 - 1 D 6.84
Disziplinarrechtliche Relevanz einer Unfallflucht außerhalb des Dienstes - …
Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 83.84
Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich ergeben, insbesondere auf sein Verantwortungsbewußtsein und damit auf seine Zuverlässigkeit (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 27.11.1984 - 1 D 86.84
Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 83.84
Der erkennende Senat hat daher in Fällen außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer selbst bei solchen Beamten, die dienstlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn erschwerende Umstände hinzutreten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 86.84 - mit weiteren Hinweisen).
- BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 61.84
Unfallflucht außerhalb des Dienstes eines Beamten der Deutschen Bundespost - …
Denn Verkehrsunfallflucht ist, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (BVerwGE 33, 113; Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - <ZBR 1980, 382>; vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - und vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 83.84 -), in aller Regel Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen von Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß Verletzte ohne notwendige sofortige Hilfe bleiben oder Geschädigte ihren Schaden selbst tragen müssen, obwohl sie zum Entstehen des Schadens nichts beigetragen haben. - BVerwG, 21.06.1983 - 1 D 55.82
Angemessenes Disziplinarmaß bei Meineid als innerdienstliches Dienstvergehen - …
Schon der frühere Bundesdisziplinarhof und dann die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, regelmäßig auf die disziplinare Höchstmaßnahme (Urteil vom 5. Juli 1962 - BDH 1 D 83/84.61 - [BDH Dok.Ber. - BVerwG, 25.01.1994 - 1 D 77.92 Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich ergeben (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - m.w.N., Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 83.84 -).
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