Rechtsprechung
| BVerwG, 09.02.1987 - 1 D 85.86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die Milderung von Disziplinarmaßnahmen - Disziplinarmaßnahmen wegen der Missachtung eines Alkoholverbots im Dienst - Disziplinarmaßnahmen wegen des Einsperrens von Kollegen in einen Lagerraum - Disziplinarmaßnahmen wegen einer unsittlichen Belästigung ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 13.06.1986 - VI VL 12/86
- BVerwG, 09.02.1987 - 1 D 85.86
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 12.11.1997 - 1 D 90.95
Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei mehrjähriger wiederholter sexueller …
In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 - ;… Urteil vom 24. Juni 1987 a.a.O.; Urteil vom 9. Februar 1987 - BVerwG 1 D 85.86 - zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz als Dienstvergehen i.S. des § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 vgl. Beschluß vom 15. November 1996 - BVerwG 1 DB 5, 96 - <ZBR 1997, 96 = DÖD 1997, 87 = DÖV 1997, 342 = BVerwG DokBer B 1997, 66 = NJW 1997, 958 = IÖD 1997, 77 = Buchholz 235 § 126 BDO Nr. 2 = PersR 1997, 424>; zum arbeitsrechtlichen Kündigungsrecht wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vgl. z.B. BAG, Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; LAG Hamm, BB 1997, 99 [LAG Hamm 22.10.1996 - 6 Sa 730/96] und Der Personalrat 1997, 462). - BVerwG, 24.06.1987 - 1 D 98.86
Sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen durch einen Zollamtmann - …
In anderen Fällen ist auf geringere Disziplinarmaßnahmen als Dienstgradherabsetzung erkannt worden (BDH 2 D 14.58, BDH 1 D 83.59, BDH 3 D 42.61, BDH 1 D 5.63, BVerwG 1 D 43.81, BVerwG 1 D 85.86).
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