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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11194
BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93 (https://dejure.org/1993,11194)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1993 - 1 D 9.93 (https://dejure.org/1993,11194)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - 1 D 9.93 (https://dejure.org/1993,11194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation - Fehlen des Pakets im Zustellblatt als von außen einwirkendes ungewöhnliches Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.10.1990 - 1 D 5.90

    Ahndung der Untreue eines Bundesbahn-Beamten

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93
    Wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit versagt, so kommt der Milderungsgrund nur dann in Betracht, wenn er unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336, 339 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = ZBR 1991, 216>; ebenso Urteil vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 76.87 -).
  • BVerwG, 07.09.1993 - 1 D 82.92
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93
    Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes Geld aus eigennützigen Gründen zueignet, nicht mehr vertrauenswürdig ist und deshalb grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen ist (vgl. z.B. Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 82.92 -).
  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 D 76.87

    Versetzung eines Bundesbahnassistenten in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93
    Wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit versagt, so kommt der Milderungsgrund nur dann in Betracht, wenn er unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336, 339 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = ZBR 1991, 216>; ebenso Urteil vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 76.87 -).
  • BVerwG, 01.02.1995 - 1 D 65.93

    Umsetzung einer Postbeamtin aufgrund eines Dienstvergehens in das Amt einer …

    Der Milderungsgrund kommt in diesem Zusammenhang daher nur dann in Betracht, wenn die Beamtin unter dem Einfluß eines von außen auf ihre Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten (vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 -).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93

    Dienstvergehen eines Beamten (Bundesbahnbeamter) - Fälschung von Rezeptformularen …

    Auch ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen kann, die hierfür nicht von Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 - Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - ).
  • BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 63.93

    Gleichsetzung des disziplinaren Gewichts des Zugriffs auf dienstlich zugängliche …

    Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 - m.w.N.).
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