Rechtsprechung
| BVerwG, 20.07.1982 - 1 D 92.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages - Erforderlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld der eigenen Verwaltung - ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 12.08.1981 - X VL 60/81
- BVerwG, 20.07.1982 - 1 D 92.81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.10.1980 - 1 D 69.79
Verurteilung eines Postbeamten wegen Diebstahls und Verletzung des …
Auszug aus BVerwG, 20.07.1982 - 1 D 92.81
Ein solches Verhalten ist nicht anders zu bewerten als ein an einem Kollegen verübter Diebstahl, der ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung in der Regel einen Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar macht, da dadurch gleichermaßen Achtung und Vertrauen zerstört, überdies aber auch der Betriebsfrieden empfindlich gestört wird (vgl. BDHE 7, 91, 106; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 174, 237; 1974, 133; 1975, 334; 1978, 159; 1979, 287 Urteil vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 69.79 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 13.03.1989 - 1 D 53.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Ein solches Verhalten sei nicht anders zu bewerten als ein an einem Kollegen verübter Diebstahl, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge hat (BDHE 7, 91, 106; Urteile vom 20. Juli 1982 - BVerwG 1 D 92.81 - mit weiteren Hinweisen und vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 -). - BVerwG, 28.03.1984 - 1 D 69.83
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Diebstahls aus der Amtskasse eines Kollegen …
Nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juli 1982 - BVerwG 1 D 92.81 - m.w.H.) erfordert allein schon der Zugriff auf amtlich zugängliches Geld der eigenen Verwaltung grundsätzlich die schwerste Disziplinarmaßnahme; denn ein Beamter zerstört durch eine solche Tat regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seiner Verwaltung besteht.
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