Rechtsprechung
| BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bestrafung eines Beamten wegen Trunkenheit am Steuer und die diziplinarrechtlichen Folgen - Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme - Nichtbeachtung dienstlicher Belehrungen und die Außerachtlassung wichtiger dienstlicher Belange - Vorliegen einer einmaligen ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 07.10.1977 - VIII VL 19/77
- BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67
Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen - Verpflichtung des …
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, schon bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme zu verhängen (BVerwGE 33, 72, 117; 43, 131) [BVerwG 03.11.1970 - I WB 35/68].Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine zusätzliche Pflichtenmahnung nach § 14 BDO regelmäßig dann erforderlich, wenn der Beamte die ihm zuteil gewordenen Belehrungen über die Gefahren des Alkohols am Steuer außer acht gelassen hat (BVerwG ZBR 1968, 157; BVerwGE 33, 72, 117; BVerwG Dok. Ber. B 1969, 3557, 3437) oder wenn durch die Tat die bisherige dienstliche Verwendbarkeit des Beamten eingeschränkt worden ist (BVerwG ZBR 1968, 157; 1969, 30).
- BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Diese Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich nach seinem Persönlichkeitsbild und den besonderen Umständen, die zu dem Fahrtentschluß trotz vorausgegangener Alkoholaufnahme geführt haben, nicht leichtfertig über dienstliche Belehrungen und die Wahrung dienstlicher Belange hinweggesetzt hat, vielmehr erwartet werden kann, daß er seinen Pflichten künftig genügen wird, ohne daß er hierzu über die gerichtliche Bestrafung hinaus noch einer Disziplinarmaßnahme bedarf (vgl. BVerwGE 53, 124; 43, 100 [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69][104 f.]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 2 D 21.70 -). - BVerwG, 05.11.1970 - II D 16.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, schon bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme zu verhängen (BVerwGE 33, 72, 117; 43, 131) [BVerwG 03.11.1970 - I WB 35/68].
- BVerwG, 29.01.1976 - 1 D 20.75
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Diese Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich nach seinem Persönlichkeitsbild und den besonderen Umständen, die zu dem Fahrtentschluß trotz vorausgegangener Alkoholaufnahme geführt haben, nicht leichtfertig über dienstliche Belehrungen und die Wahrung dienstlicher Belange hinweggesetzt hat, vielmehr erwartet werden kann, daß er seinen Pflichten künftig genügen wird, ohne daß er hierzu über die gerichtliche Bestrafung hinaus noch einer Disziplinarmaßnahme bedarf (vgl. BVerwGE 53, 124; 43, 100 [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69][104 f.]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 2 D 21.70 -). - BVerwG, 12.06.1970 - II D 7.70
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Diese Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich nach seinem Persönlichkeitsbild und den besonderen Umständen, die zu dem Fahrtentschluß trotz vorausgegangener Alkoholaufnahme geführt haben, nicht leichtfertig über dienstliche Belehrungen und die Wahrung dienstlicher Belange hinweggesetzt hat, vielmehr erwartet werden kann, daß er seinen Pflichten künftig genügen wird, ohne daß er hierzu über die gerichtliche Bestrafung hinaus noch einer Disziplinarmaßnahme bedarf (vgl. BVerwGE 53, 124; 43, 100 [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69][104 f.]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 2 D 21.70 -). - BVerwG, 06.11.1970 - II D 21.70
Begehen eines beamtenrechtlichen Dienstvergehens wegen Erschleichen finanzieller …
Auszug aus BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77
Diese Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich nach seinem Persönlichkeitsbild und den besonderen Umständen, die zu dem Fahrtentschluß trotz vorausgegangener Alkoholaufnahme geführt haben, nicht leichtfertig über dienstliche Belehrungen und die Wahrung dienstlicher Belange hinweggesetzt hat, vielmehr erwartet werden kann, daß er seinen Pflichten künftig genügen wird, ohne daß er hierzu über die gerichtliche Bestrafung hinaus noch einer Disziplinarmaßnahme bedarf (vgl. BVerwGE 53, 124; 43, 100 [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69][104 f.]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 2 D 21.70 -).
- BVerwG, 31.07.1979 - 1 D 83.78
Rechtsmittel
Das gilt aber nur für Ersttäter(Urteil vom 25. November 1969 - BVerwG 3 D 25.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3687];Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 3 D 21.70 - BVerwGE 53, 124; vgl. hierzu auch aus neuester ZeitUrteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 89.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 306] undUrteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 93.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 333]). - BVerwG, 08.05.1980 - 1 D 31.79
Rechtsmittel
Das Urteil in der Sache - BVerwG 1 D 93.77 - vom 28. September 1978 (BVerwG Dok.Ber. B 1978, 333) beruht auf einem Sachverhalt, der sich durch einen aus schwerwiegenden Gründen verursachten plötzlichen Fahrtentschluß erheblich von dem hier zu entscheidenden unterscheidet. - BVerwG, 12.12.1979 - 1 D 81.78
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat auch in diesen Fällen grundsätzlich mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt, weil dieser im Grundsatz mildernde Umstand den Ungehorsam und die Indolenz des Beamten gegenüber strafrechtlichen und disziplinaren Einwirkungen wegen vergleichbaren früheren Verhaltens nicht völlig ausräumt und die daraus fließende Notwendigkeit, auf den Beamten und seinen Handlungswillen durch sich wiederholende materielle Einbußen einzuwirken, nicht aufhebt (vgl. hierzuUrteile vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 93.77 - [BVerwG Dok. Ber. B 1978, 333], vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 109] undvom 27. November 1978 - BVerwG 1 D 25.78 -).
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