Rechtsprechung
| BVerwG, 13.12.1979 - 1 D 94.78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 06.11.1991 - 1 DB 15.91
Disziplinarrecht - Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Straftat des Vollrauschs …
Denn die bisherige Rechtsprechung hat selbst die von einem Beamten außerhalb des Dienstes in angetrunkenem Zustand begangene fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung und die gefährliche Körperverletzung nur mit mittelfristigen Gehaltskürzungen geahndet (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - Urteil vom 7. Juli 1987 - BVerwG 1 D 118.86 - Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 18.90 -), und dies selbst bei einschlägiger Vorbelastung (BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 1987, a.a.O.) oder nicht unerheblichen Folgen der Tat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a.a.O.). - BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Umfang der Berücksichtigung einer im Zustand des Rausches begangenen Tat bei der …
Denn die Tatsache, daß der Beamte im Dienst als Lokomotivführer eingesetzt ist, von dem gerade in bezug auf Alkohol ein besonders verantwortungsbewußtes und zurückhaltendes Verhalten erwartet und im Dienst absolute Nüchternheit verlangt wird (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1968 - BVerwG 1 D 23.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3499]; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 1 D 92.76 - Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 53.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 233]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]), darf bei der Bewertung ebensowenig unberücksichtigt gelassen werden wie der Umstand, daß der Beamte die auf dem Bürgersteig stehenden Straßenpassanten gefährdet hat; eine auch im Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten noch zulässige Maßnahme (vgl. § 29 Abs. 1 BDO) wäre daher nicht mehr als ausreichend anzusehen.Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]).
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