Rechtsprechung
| BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Trunkenheit im Dienst - Dienstvergehen eines Beamten - Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Verfahrensgang
- BDiszG, 06.04.1984 - II VL 2/84
- BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.10.1982 - 1 D 18.82
Schrankenwärter - Alkoholbedingtes Versagen - Fahrlässige Tötung eines …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84
Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - ). - BVerwG, 14.03.1980 - 1 D 8.79
Verstoß gegen Nüchternheitsgebot - Disziplinarrechtliche Bedeutung
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84
Auch ist bei leichtester Alkoholbeeinflussung bereits mit einer Enthemmung zu rechnen und demgemäß mit einer beginnenden Vernachlässigung von Gefahrenmomenten (BVerwGE 63, 349 [BVerwG 14.03.1980 - 1 D 8/79] mit Nachweisen). - BVerwG, 06.02.1980 - 1 D 4.79
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84
In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. März 1968 - BVerwG 2 D 40.67 - in solchen Fällen einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen in Höhe von 0, 3 Promille für geboten aber auch für ausreichend erachtet (ebenso Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -). - BVerwG, 12.03.1968 - II D 40.67
Rechtmäßigkeit i.R.d. Zurückstellung von einer Beförderung wegen disziplinarer …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 94.84
In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. März 1968 - BVerwG 2 D 40.67 - in solchen Fällen einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen in Höhe von 0, 3 Promille für geboten aber auch für ausreichend erachtet (ebenso Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -).
- BVerwG, 14.06.1995 - 1 D 22.95
Bahnbeamte - Nüchternheitsgebot - Dienstvergehen - Disziplinarische Maßnahmen - …
Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Bahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung, auch schon beim erstmaligen Verstoß dieser Art verwirkt (zur einschlägigen Rechtsprechung vgl. u.a. Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 33.79 - m.w.N., Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 1 D 30.80 -, Urteil vom 10. August 1983 - BVerwG 1 D 85.82/56.83 -, Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - , Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 94.84 -, Urteil vom 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 164.84 -, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 44.85 - , Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 D 53.91 - ). - BVerwG, 22.11.1994 - 1 D 69.93 Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Bahnpost zeigen einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundespost POSTDIENST zu gefährden (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 94.84 - zum Alkoholverbot im Eisenbahnbetriebsdienst).
- BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 180.84
Verspäteter Dienstantritt unter Alkoholeinfluss - Schuldhafte Herbeiführung von …
Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel auch schon beim ersten Verstoß dieser Art eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens die Gehaltskürzung, geboten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 94.84 - mit weiteren Hinweisen).
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