Rechtsprechung
| BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten - Veruntreuung von Spareinlagen durch einen Kassenbeamten der Deutschen Bundespost - Schadenswiedergutmachung als Milderungsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 24.09.1981 - VII VL 65/79
- BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80
Papierfundstellen
- BVerwGE 73, 290
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 01.03.1977 - 1 D 99.76
Disziplinarmaßnahme bei Augenblickstat - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80
Die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigende Gründe sind nach dieser Rechtsprechung gegeben bei einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten sowie beim Handeln in einer psychischen Zwangslage oder aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (BVerwGE 53, 256 [BVerwG 01.03.1977 - 1 D 99/76]). - BVerwG, 10.04.1980 - 1 D 39.79
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80
Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 217) und vom 10. April 1980 - BVerwG 1 D 39.79 - stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen: In der letztgenannten Entscheidung ist die hier interessierende Rechtsfrage nur aufgeworfen, aber nicht beantwortet worden; in der Sache BVerwG 1 D 26.76 hat der Senat die Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht als Grund für die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gewertet, sondern, da dies schon aus anderen Gründen möglich war, zum Anlaß für eine weitere Milderung der in Betracht kommenden disziplinaren Reaktion genommen. - BVerwG, 19.10.1976 - 1 D 26.76
Angemessene Disziplinarmaßnahme für die Unterschlagung eines in einem …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80
Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 217) und vom 10. April 1980 - BVerwG 1 D 39.79 - stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen: In der letztgenannten Entscheidung ist die hier interessierende Rechtsfrage nur aufgeworfen, aber nicht beantwortet worden; in der Sache BVerwG 1 D 26.76 hat der Senat die Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht als Grund für die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gewertet, sondern, da dies schon aus anderen Gründen möglich war, zum Anlaß für eine weitere Milderung der in Betracht kommenden disziplinaren Reaktion genommen.
- BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung …
Er hat das mit der Erwägung gerechtfertigt, daß die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann vom Zufall der Entdeckung abhinge, was gegen den Grundsatz verstieße, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabhängig von Vergeltungs- und Sühnedenken allein von der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Täters abhängig zu machen (vgl. Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 = BVerwGE 73, 290 -, 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -, 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 70.83 = Dok.Ber.B 1984, 119 -, vom 25. November 1986 - BVerwG 1 D 97.86 - sowie Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 = ZBR 1987, 90 = Dok.Ber.B 1987, 11). - BVerwG, 13.03.1984 - 1 D 76.83
Disziplinarrechtliche Relevanz einer verspäteten Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen …
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er die der Bundesbahn zunächt vorenthaltenen Beträge vor Entdeckung der Tat der Kasse wieder zugeführt, den Schaden also zu einem großen Teil ausgeglichen hatte (Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 - mit weiteren Nachweisen und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -). - BVerwG, 08.02.1984 - 1 D 70.83
Disziplinarrechtliche Relevanz der Unterschlagung eines Nachnahmebetrags durch …
Der Beamte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er den der Postkasse zunächt vorenthaltenen Betrag vor Entdeckung der Tat der Kasse wieder zugeführt, den Schaden also wieder ausgeglichen hatte (Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 - m.w.N. und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -).
- BVerwG, 13.02.1985 - 1 D 126.84
Eigenverbrauch zuzustellenden Geldes durch einen Postzustellbeamten - Begehung …
Davon abgesehen hinge die disziplinare Höchstmaßnahme als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderliche Reinigungsmaßnahme oder die Erziehung eines Beamten zu künftigem pflichtgetreuern Verhalten dann von dem Zufall des Zeitpunkts der Tatentdeckung und damit von Umständen ab, die vom Verschulden des Täters ebenso unabhängig wären wie von den beiden oben dargestellten Zwecken einer Disziplinarmaßnahme (vgl. hierzu Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 - <BVerwGE 73, 290>, vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 - und vom 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 70.83 - ). - BVerwG, 22.11.1983 - 1 D 11.83
Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost - …
Ein solches Vertrauen aber ist bei jedem privat motivierten Zugriff auf Kassengeld nicht mehr gegeben, weil, wie jedermann weiß und worauf in den einzelnen Verwaltungen auch immer wieder mahnend und warnend hingewiesen wird, amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen, sie daher auch vor relativ kurzfristigen Zugriffen geschützt werden müssen (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 - Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 - Urteil vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 -). - BVerwG, 25.11.1986 - 1 D 97.86
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines festgestellten …
Das widerspräche, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 -, ferner BVerwGE 73, 290, siehe auch Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 - und BVerwGE 63, 26 [BVerwG 11.04.1978 - BVerwG 1 D 28.77] ), dem Zweck des Disziplinarrechts, das frei von Vergeltungs- oder Sühnegedanken allein der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient und damit reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zuläßt, ob er angesichts seiner Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder gegebenenfalls erzieherischer Einwirkung bedarf.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".