Rechtsprechung
| BVerwG, 08.08.1996 - 1 DB 10.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst - Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren und Fernbleiben vom Dienst - Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes und Möglichkeit der Unterrichtung von der Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.02.1996 - IX BK 1/96
- BVerwG, 08.08.1996 - 1 DB 10.96
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77
Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft - …
Auszug aus BVerwG, 08.08.1996 - 1 DB 10.96
Da die Rechtsstellung des Beamten auch während des Zurruhesetzungsverfahrens unverändert blieb (…Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 44 Rz. 5), galt für ihn allerdings die allgemeine Dienstpflicht fort, dafür Sorge zu tragen, von einer etwaigen Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens unterrichtet zu werden und sodann den Dienst alsbald wieder aufnehmen zu können (…Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 75 Rz. 1; BVerwGE 60, 118 [BVerwG 24.04.1980 - 2 C 26/77]).
- BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04
Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an …
Ist der Beamte krankheitsbedingt dienstunfähig und leistet vorübergehend keinen Dienst - wie hier -, so trifft ihn - auch aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht zum Dienstherrn - im Rahmen seiner Pflichten gemäß § 54 Satz 1 BBG die Nebenpflicht, sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich erreichen können (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2002 a.a.O., vgl. dazu auch Beschluss vom 8. August 1996 - BVerwG 1 DB 10.96 - DokBerB 1996, 307; Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - BVerwGE 60, 118 und Urteil vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28). - VG Kassel, 06.04.2006 - 7 E 2104/03
Fernbleiben vom Dienst bei vermeintlich wirksamer Urlaubsbewilligung
Da ein Urlaubsantrag und die hierzu ergehende Entscheidung grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden sind (vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1996 - 1 DB 10/96 - Dokumentarische Berichte B 1996, S. 307 f.), kann von der Form her in dem auf das mündlich vorgebrachte Urlaubsgesuch des Klägers hin erfolgten Eintrag in die Urlaubsliste grundsätzlich eine Bewilligung von Erholungsurlaub - und damit die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst - gesehen werden.Während ein Beamter, dem ordnungsgemäß Erholungsurlaub bewilligt ist, während dieser Zeit normalerweise eine Reise antreten kann, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Postsendungen während seiner Abwesenheit erreichen, hätte der Kläger hier mit einer entsprechenden Nachricht rechnen und daher auch entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (vgl. den zit. Beschluss des BVerwG v. 08.08.1996 aaO., wo ein reaktivierter Beamter aufgrund der gegebenen Umstände, damit rechnen musste, dass er alsbald zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert werden würde, und es ihn deshalb nicht entlastete, dass er bei Zugang der Aufforderung verreist war).
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