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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.1984 - 1 DB 11.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4136
BVerwG, 04.05.1984 - 1 DB 11.84 (https://dejure.org/1984,4136)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1984 - 1 DB 11.84 (https://dejure.org/1984,4136)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1984 - 1 DB 11.84 (https://dejure.org/1984,4136)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarverfahren; Polizeibeamter; …

    Die Aussetzung betrifft nur das eigentliche Disziplinarverfahren, hemmt dagegen nicht parallel laufende Neben- oder Begleitverfahren, wie etwa die Anordnung oder Aussetzung von Maßnahmen nach §§ 42, 43 ThürDG (vgl. BVerwG, B. v. 04.05.1984, 1 DB 11/84).
  • BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91

    Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht

    Die abschließende Sichtung und Erhebung von Beweisen gehört notwendigenfalls in das förmliche Untersuchungsverfahren (st.Rspr., vgl. Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
  • BVerwG, 16.04.1996 - 1 DB 6.96

    Einleitung eines förmliche Disziplinarverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten - …

    Der Zulässigkeit einer Maßnahmeprognose steht auch nicht entgegen, daß das Disziplinarverfahren derzeit bis zum Abschluß des Strafverfahrens gemäß § 17 BDO ausgesetzt ist (Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
  • VG Meiningen, 08.12.2011 - 6 D 60012/11

    Zumessung einer Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung einer Sekretärin in …

    Die Aussetzung betrifft nur das eigentliche Disziplinarverfahren, hemmt dagegen nicht parallel laufende Neben- oder Begleitverfahren, wie etwa die Anordnung oder Aussetzung von Maßnahmen nach §§ 42 und 43 ThürDG (vgl. BVerwG, B. v. 04.05.1984 - 1 DB 11/84).
  • BVerwG, 08.03.1985 - 1 DB 12.85

    Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung - Einleitungsbehörde - Pflichtgemäßes …

    Die Pflicht der Einleitungsbehörde, die Berechtigung von Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO fortlaufend zu überwachen, sie insbesondere auch jeweils dem Stand der Beweisaufnahme in einem sachgleichen Strafverfahren anzupassen (Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -), muß jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, daß mit Erlaß der einen Verfügung die rückwirkende Beseitigung von Folgen der anderen verbunden ist, die vorher und gleichfalls nur vorläufig ergangen war.
  • BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85

    Rechtsmittel

    Deshalb ist es geboten, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
  • BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86

    Rechtsmittel

    Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 25.86 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 - Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
  • BVerwG, 06.08.1986 - 1 DB 39.86

    Rechtsmittel

    Dieses Verfahren ist, wie der Senat bereits mehrfach betont hat, seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (vgl.Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
  • BVerwG, 24.06.1986 - 1 DB 27.86

    Rechtsmittel

    Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -).
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