Rechtsprechung
| BVerwG, 07.06.1999 - 1 DB 12.99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten - Fehlende Vornahme eines vorherigen Untersuchungsverfahrens - Zulässiges Absehen von der Untersuchung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 02.03.1999 - XIV VL 37/98
- BVerwG, 07.06.1999 - 1 DB 12.99
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.12.1997 - 1 DB 19.97
Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Auszug aus BVerwG, 07.06.1999 - 1 DB 12.99
Die nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässige Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts (vgl. zuletzt Beschluß vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 19.97 - mit weiten Nachweisen) ist nicht begründet.Es ist gerade Aufgabe der Untersuchung, in einer umfassenden Beweisaufnahme unter Beteiligung des Beamten einen zweifelhaften Sachverhalt aufzuklären (Beschluß vom 19. Dezember 1997 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Ausnahmefall kann u.a. dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Geständnisses des Beamten oder anderer verwertbarer Beweismittel der Sachverhalt einschließlich der für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgebenden Umstände geklärt ist (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1997 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Die Prüfung des Verfahrens auf eventuelle Mängel im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO steht, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1997 a.a.O. ausgeführt hat, "am Anfang des gerichtlichen Verfahrens".
- BVerwG, 01.06.1992 - 1 DB 21.91
Disziplinarverfahren - Anhörung - Aussetzung
Auszug aus BVerwG, 07.06.1999 - 1 DB 12.99
In diesem Stadium ist das Bundesdisziplinargericht bei wesentlichen Verfahrensfehlern gehalten, das Verfahren auszusetzen, um damit sicherzustellen, daß alle für das vorgerichtliche Verfahren geregelten Verfahrensgarantien - insbesondere auch soweit diese den Beamten besserstellen als im Gerichtsverfahren (vgl. dazu Beschluß vom 1. Juni 1992 - BVerwG 1 DB 21.91 - <BVerwGE 93, 250 = BVerwG DokBer B 1992, 263>) - noch verwirklicht werden können.
- BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06
Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel …
Wie der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 1999 BVerwG 1 DB 12.99 m.w.N. ausgeführt hat, ist nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 BDO im förmlichen Disziplinarverfahren die Durchführung der Untersuchung der Regelfall.Da eine Aussetzung des Verfahrens in der Berufungsinstanz und Rückgabe der Disziplinarklageschrift unmittelbar an die Einleitungsbehörde zur Beseitigung des Mangels gesetzlich nicht vorgesehen ist sie ist gemäß § 67 Abs. 4 BDO allein im ersten Rechtszug zulässig , kommt nur eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Betracht mit der Anregung an das Verwaltungsgericht, gemäß § 67 Abs. 4 BDO zu verfahren (vgl. Urteil vom 4. September 1991 BVerwG 1 D 35.90 BVerwGE 93, 151 ; Urteil vom 20. Juni 2000 BVerwG 1 D 2.99 ; vgl. auch Beschluss vom 7. Juni 1999 a.a.O. zur Verfahrensaussetzung wegen unterbliebener Untersuchung).
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