Rechtsprechung
| BVerwG, 07.07.1995 - 1 DB 14.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2024 - 10 L 13/23
Aberkennung des Ruhegehalts wegen Tätigkeit als Projektentwickler und …
Nur wenn dem Beamten deutlich gemacht worden sei, welche Therapiemaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit konkret geboten sei, und ihm der rechtliche Hintergrund der Anordnung erläutert werde, komme nach dem Schuldprinzip seine disziplinarrechtliche Sanktionierung in Betracht, wenn er der Anordnung keine Folge leiste (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 2 B 22.22 -, juris, Rdnr. 14; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 1995 - 1 DB 14/95 -, juris, Rdnr. 22).Rn. 94 (b) Hinsichtlich des Unterlassens der stationären Behandlung hat der Beklagte ebenfalls schuldhaft (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 1 DB 14.95 -, juris, Rdnr. 22) gehandelt.
- BVerwG, 04.01.2023 - 2 B 22.22
Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; …
Rn. 45 Die Beschwerdebegründung orientiert sich in Bezug auf die Anforderungen an die Klärung des Sachverhalts ersichtlich an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1995 - 1 DB 14.95 -. - OVG Sachsen, 26.11.2021 - 12 A 96/21
Ruhestandsbeamter; Therapieverweigerung; Dauerdelikt; Medikamentenabhängigkeit; …
- VGH Bayern, 23.07.2025 - 16a D 23.1544
Kürzung des Ruhegehalts, Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu …
Bei einer derartigen Sachlage kommt, sofern nicht erheblich erschwerende Umstände hinzutreten, die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht, da das Pflichtenmahnungsbedürfnis für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme deutlich reduziert ist und die Disziplinarmaßnahme im Wesentlichen nur generalpräventive Zwecke erfüllt (…VG München, U.v. 30.9.2014 - M 13 DK 14.1356 - juris Rn. 73;… vgl. auch BVerwG, U.v. 7.9.1993 - 1 D 12.93 - juris Rn. 7; B.v. 7.7.1995 - 1 DB 14.95 - juris Rn. 22). - BVerwG, 19.12.1997 - 1 DB 19.97
Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Beamten
In diesem Stadium ist das Bundesdisziplinargericht bei wesentlichen Verfahrensfehlern gehalten, das Verfahren auszusetzen und damit sicherzustellen, daß alle für das vorgerichtliche Verfahren geregelten Verfahrensgarantien noch verwirklicht werden können (vgl. hierzu Beschluß vom 7. Juli 1995 - BVerwG 1 DB 14.95 - m.w.N.).
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