Rechtsprechung
| BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 21.01.1985 - BDiG XIV BK 24/84
- BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
Auszug aus BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85
Hieraus folgt, daß ein derartiges Verhalten eines Beamten wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn diese Trunkenheit am Steuer nicht in Verbindung mit dem Dienst steht (BVerwGE 33, 123 f.; ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 04.05.1984 - 1 DB 11.84
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85
Deshalb ist es geboten, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
- BVerwG, 29.11.1985 - 1 DB 54.85
Rechtsmittel
Ob es letztlich erforderlich sein wird, die Höchstmaßnahme zu verhängen oder ob aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalles unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Milderungsgründe auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme erkannt werden kann, bedarf im gegebenen Fall keiner Entscheidung, da das Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO seinem Wesen nach nur ein vorläufiges ist, in dem die Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -). - BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86
Rechtsmittel
Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 25.86 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 - Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -). - BVerwG, 15.12.1988 - 1 DB 36.88
Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichtes - Vorliegen der …
Deshalb ist es geboten, hier lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -). - BVerwG, 24.06.1986 - 1 DB 27.86
Rechtsmittel
Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -).
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