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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 25.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5912
BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 25.95 (https://dejure.org/1996,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1996 - 1 DB 25.95 (https://dejure.org/1996,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1996 - 1 DB 25.95 (https://dejure.org/1996,5912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags 17 Jahre nach Entfernung aus dem Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweck des Unterhaltsbeitrags - Entfernung aus Dienst - Aberkennung des Ruhegehalts - Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.10.1988 - 1 DB 16.88

    Disziplinarrecht - Entfernung aus dem Dienst - Unterhaltsbeitrag - Ruhegehalt - …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 25.95
    Dieser dient allein dazu, einem zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung, z.B. eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 DB 1, 83 - (BVerwG DokBer B 1983, 94) m.w.N.; Beschluß vom 31. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 16.88 - (BVerwGE 86, 78 = BVerwG DokBer B 1988, 319 = NVwZ 1989, 263 = ZBR 1989, 374)).

    Die Fürsorge- und Alimentationspflicht endet mit der Entfernung aus dem Dienst (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 16.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.01.1994 - 1 DB 23.93

    Erfordernisse des § 79 Bundesdisziplinarordnung (BDO) im Hinblick auf die …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 25.95
    Die zeitliche Begrenzung der Leistung wird im Sinne der dargelegten Zielsetzung durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1994 - BVerwG 1 DB 23.93 -).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach …

    Die zeitliche Begrenzung dieser Leistung wird durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle bestimmt (stRspr, z.B. Beschluss vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2 m.w.N.).

    Während die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der erbrachten Dienstzeiten eine - dauerhafte - Versorgung im Alter ermöglichen soll, hat der Unterhaltsbeitrag aufgrund seiner begrenzten Bewilligungsdauer nur noch die Aufgabe, den mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eintretenden unmittelbaren Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 117 Abs. 6 BDO) übergangsweise abzumildern und den Beamten und seine Familie vor einer Notlage zu schützen (Beschluss vom 29. Mai 1996 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 21d A 571/07

    Aberkenntnis eines Ruhegehaltes wegen eines Dienstvergehens unter gleichzeitiger …

    BVerwG, Beschluss vom 31.10.1988 - 1 DB 16.88 -, NVwZ 1988, 263; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.5.1996 - 1 DB 25.95 -, DokBer B 1996, 261.
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 D 51.96
    Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, einem zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - ).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97

    Verhängung von Disziplinarmaßregeln - Bewilligung eines Unterhaltsbetrages - …

    Diese Auffassung, an der der Senat festhält, liegt auch dem vom Bundesdisziplinargericht zitierten - vermeintlich abweichenden - Senatsbeschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - (BVerwG DokBer B 1996, 261 = Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2) zugrunde.
  • BVerwG, 17.11.2009 - 2 WD 18.08
    Er dient allein dazu, dem aus dem Dienstverhältnis entfernten Soldaten oder Beamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung, zum Beispiel eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen (…stRspr, für das Wehrdisziplinarrecht z.B. Urteile vom 21. September 2004 a.a.O. und vom 27. Oktober 2005 a.a.O., für das Beamtendisziplinarrecht z.B. Beschluss vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 1 DB 7.06
    Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung (z.B. eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente) zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Angehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2).
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