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| BVerwG, 30.12.1982 - 1 DB 28.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 20.08.1982 - XIV BK 20/82
- BVerwG, 30.12.1982 - 1 DB 28.82
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.12.1982 - 1 DB 30.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1982 - 1 DB 28.82
Er wird sich jedenfalls dann nach den erhöhten Anforderungen zu richten haben, die - der Zweckbestimmung eines Unterhaltsbeitrages als Übergangsleistung entsprechend - mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Dienstentfernung bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts sowohl an das Bemühen um andere Einkunftsquellen als auch an die Darlegungs- und Belegpflichten gestellt werden müssen (Beschluß vom 16. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 30.82). - BVerwG, 15.02.1973 - I D 28.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1982 - 1 DB 28.82
In dieser Höhe ist der Unterhaltsbeitrag mithin für Zwecke verwendet worden, für die er nicht gedacht ist; denn zur Schuldtilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]).
- BVerwG, 16.01.1985 - 1 DB 56.84
Rechtsmittel
Zweck eines auf der Grundlage der §§ 77 und 110 BDO erstmalig zu gewährenden oder - wie hier - weiterzubewilligenden Unterhaltsbeitrages ist es, einem zur disziplinaren Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern und ihn wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen (Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 DB 8, 83 - Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 DB 1, 83 - [BVerwG Dok. Bert B 1983, 94]; Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - BDHE 3, 194 [197];… Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. § 77 Rz. 2;… Behnke, BDO, 2. Aufl. § 77 Rz. 5). - BVerwG, 17.07.1984 - 1 DB 23.84
Rechtsmittel
So hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden jedweder Art bestimmt ist (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 3, 84 - Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 1 DB 8, 78 -). - BVerwG, 15.02.1984 - 1 DB 1.84
Rechtsmittel
Die von dem früheren Beamten geltend gemachten monatlichen Aufwendungen betreffend Darlehenstilgung und Zinsen für sein Grundstück und das von ihm bewohnte Haus in Höhe von 1.671 DM können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages regelmäßig nicht berücksichtigt werden, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - ; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - ). - BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Rechtsmittel
Dies ist auch der Grund, weshalb die Verbindlichkeiten des früheren Beamten, wie sie sich aus dem zwischen ihm und der Kreissparkasse ... am 24. März 1981 geschlossenen Darlehensvertrag ergeben und worin er sich zur Tilgung des Darlehensbetrages von 7.000 DM in monatlichen Raten von 244 DM verpflichtet hat, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]).
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