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| BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 24.07.1986 - XV BK 6/86
- BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 04.05.1984 - 1 DB 11.84
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86
Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 25.86 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 - Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -). - BVerwG, 14.03.1985 - 1 DB 18.85
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86
Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 25.86 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 - Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -). - BVerwG, 16.05.1986 - 1 DB 25.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.10.1986 - 1 DB 48.86
Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 25.86 - Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 - Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -).
- BVerwG, 22.10.1986 - 1 D 159.85
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit und …
Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Dienstherrn, das sonst von seiner Seite unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden - sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist -, oder den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens hinzuweisen und ihn erzieherisch zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (vgl.Beschluß vom 20. Oktober 1986 - BVerwG 1 DB 48.86 -;Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <BVerwGE 73, 361>).
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