Rechtsprechung
| VG Wiesbaden, 20.03.2003 - 1 E 421/99 |
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 10.02.2003 - 1 E 421/99
- VG Wiesbaden, 11.02.2003 - 1 E 421/99
- VG Wiesbaden, 20.03.2003 - 1 E 421/99
- VGH Hessen, 09.09.2003 - 5 UZ 1723/03
- StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1876
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 10.12.2020 - 29 C 1493/17 Am 26. April 2007 erhob der Kläger eine sog. Restitutionsklage hinsichtlich zweier Klageverfahren, in denen das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 20. März 2003 (1 E 421/99) und am 26. April 2006 (1 E 1838/03) Urteile gefällt hatte.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 beantragte der Kläger, neben der Einstellung des Verfahrens 1 E 504/07 auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu den Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 aufzuheben bzw. für kraftlos zu erklären, sowie die Kosten dieser Verfahren einschließlich der Kosten der Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls der Landeshauptstadt Wiesbaden aufzuerlegen.
"Sollte es seitens der Beklagten und der Kammer bei den bisher vertretenen und klägerseits aus sorgfältig dargelegten Gründen als rechtsirrig angesehenen Positionen bleiben, dann wird nach dem hier bestehenden Verständnis zum Sach- und Streitstand bei wiederum erforderlicher sachdienlicher Auslegung der hierdurch bereits veranlassten verfahrensbezogenen Erklärungen für die Kläger ab der ersten Erwiderung vom 19.05.2012 zu den Darlegungen seitens der Beklagten vom 04.04.2012 erforderlich sein, zu den klar und wiederholt erklärten Rechtsschutzzielen der Kläger zu entscheiden, dass das Verfahren 1 K 504/07 ohne eine Klärung zur nicht bestehenden Rechtskraftwirkung der Urteile 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 nicht beendet war/ist und diese Urteile für kraftlos zu erklären bzw. hilfsweise aufzuheben und der Beklagten auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.".
- StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1876
Wegen fehlendem fristgemäßen Antrag auf Zulassung der Berufung unsubstantiierte …
Rn. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen im Verfahren 1 E 421/99 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003, mit dem das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig verworfen hat.
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