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Rechtsprechung
   FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15974
FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98 E (https://dejure.org/1998,15974)
FG Münster, Entscheidung vom 26.03.1998 - 1 K 895/98 E (https://dejure.org/1998,15974)
FG Münster, Entscheidung vom 26. März 1998 - 1 K 895/98 E (https://dejure.org/1998,15974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Renovierungskosten bei häuslichem Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1000
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind …

    Auszug aus FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98
    Die Kläger berufen sich auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und meinen, der von ihnen vertretene Aufteilungsmaßstab ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 18.10.1983 - VI R 68/83 -, (BStBl II 1984, 112 ).

    Soweit die Kosten nicht wie z.B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Zimmers - nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das ganze Gebäude anfallen, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar (BFH, Urteil vom 18.10.1983 - VI R 68/83 -, BStBl II 84, 112).

    Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des EFH im Schätzungswege (§ 162 AO ) zu ermitteln (BFH - VI R 68/83 -, aaO.).

    Die Kläger wenden demgegenüber zu Unrecht ein, der BFH habe in seinem Urteil - VI R 68/83 -, aaO. nur zwei Kostenarten definiert, nämlich die unmittelbar dem Arbeitszimmer zuzuordnenden und die übrigen Gebäudekosten, weshalb die übrigen Gebäudekosten anteilig der Arbeitszimmernutzung zuzurechnen seien.

    Dem steht entgegen, dass sich der BFH im Urteil - VI R 68/83 -, aaO. ausdrücklich auf die Schätzungsvorschrift des § 162 AO beruft, wonach die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO ).

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 49/95

    Wohnflächenerweiterung führt zur Änderung des Aufteilungsmaßstabs für die …

    Auszug aus FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98
    Diese Rechtsauffassung werde durch das BFH-Urteil vom 21.08.1995 - VI R 49/95 - (BStBl II 1995, 729 ) bestätigt.

    Die Kläger berufen sich auch zu Unrecht auf BFH - VI R 49/95 -, aaO. Dieses Urteil betrifft die Veränderung des Aufteilungsmaßstabes für die das ganze Gebäude betreffenden Aufwendungen (AfA, Zinsen) für den Fall, dass ein EFH erweitert wird und des halb der prozentuale Anteil der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtfläche sinkt.

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den …

    Rn. 37 Das Kosten für die Renovierung eines Badezimmers auch nicht anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen seien, ergebe sich zudem aus der Entscheidung der Finanzgerichts (FG) Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000).

    Rn. 56 (1) Sowohl die vom Beklagten zitierte Kommentierung (…Littmann/Betz/Hellwig, Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz. 1798) als auch das BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl. I 2011, 195) und die Entscheidung des FG Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000) beruhen letztlich auf der Entscheidung des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

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