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| OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2010 - 1 KN 16/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 - 1 KN 20/14
Normenkontrolle; Antragsbefugnis bei allenfalls geringfügiger Betroffenheit von …
Rn. 29 Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die "Typik" des Reinen Wohngebiets (WR), in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein "quasi wesensverwandtes" WAGebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14 , Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris). - OVG Schleswig-Holstein, 17.07.2014 - 1 KN 3/14
Normenkontrolle eines Änderungsbebauungsplans; Jahresfrist; Abstufung eines …
Wenn die Ausweisung als reines Wohngebiet schon zur Zeit der erstmaligen Überplanung wegen nicht WR-verträglicher Nutzung "vorbelastet" war, kann die Gebietsart im Zusammenhang mit einer - legitimen städtebaulichen Zielen dienenden - Neuüberplanung neu justiert werden (Urt. d. Senats v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, NordÖR 2010, 515 Ls.;… bei Juris Rn. 40). - OVG Schleswig-Holstein, 16.03.2015 - 1 MR 1/15
Abwägungserheblichkeit einer Lärmzunahme in "ruhigen" Baugebieten; kein Anspruch …
Die Antragsgegnerin hat - zusätzlich - darauf hingewiesen, dass die Typik des WR-Gebietes, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein "quasi wesensverwandtes" WA-Gebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14 , Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris). - OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2015 - 1 MR 1/15
Bebauungsplan Nr. 74; Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
Die Antragsgegnerin hat - zusätzlich - darauf hingewiesen, dass die Typik des WR-Gebietes, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein "quasi wesensverwandtes" WAGebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14, [...] sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, [...]).
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