Rechtsprechung
| VG Leipzig, 27.04.2020 - 1 L 12/20 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Kurzinformation)
Bewohnerparken im Waldstraßenviertel Leipzig ist rechtmäßig
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2022 - 13 S 545/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen verkehrsrechtliche Anordnung einer …
Vor diesem Hintergrund dürften die in der Praxis bewährten Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angemessen sein, nach denen bereits bei einer Auslastung von 80 bis 90 Prozent der für Bewohner zur Verfügung stehenden Stellplätze von einem hohen Parkdruck auszugehen ist (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE R2, Ausgabe 2012, Ziffer 3.6.1; vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26.02.2008 - OVG 1 B 35.05 - juris Rn. 24; VG Leipzig, Beschluss vom 27.04.2020 - 1 L 12/20 - juris Rn. 82), was begrifflich einem "erheblichen Parkraummangel" entsprechen dürfte.Bei einer schematischen Betrachtung darf es jedoch nicht bleiben (a. A. zumindest für die konkreten Verhältnisse im Waldstraßenviertel Leipzig wohl VG Leipzig, Beschluss vom 27.04.2020 a. a. O. Rn. 82), denn dieser Befund kann - wie auch die Antragsgegnerin selbst annimmt - aus statistischen Gründen täuschen.
- VG Köln, 02.11.2022 - 18 L 1522/22
Eilanträge von Pendlern erfolgreich: Ausweisung der Bewohnerparkzone …
Rn. 118 Zutreffend VG Leipzig, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 L 12/20 - juris Rn. 83 unter Bezugnahme auf die Gegenansicht des VG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2004 - 6 E 65/03 - juris.Rn. 131 Zu üblichen Mehrfacherhebungen vgl. etwa den Sachverhalt beim VG Leipzig, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 L 12/20 - juris Rn. 6.
- VG Berlin, 15.01.2025 - 11 K 424.23
Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone
Vor diesem Hintergrund dürften die Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angemessen sein, nach denen bereits bei einer Auslastung von 80 bis 90 Prozent der für Bewohner zur Verfügung stehenden Stellplätze von einem hohen Parkdruck auszugehen ist (…so VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 18 unter Berufung auf die Empfehlungen für Verkehrserhebungen, EVE 2012, dort Ziffer 3.6.1; ähnlich VG Leipzig, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 L 12/20 -, juris Rn. 82, das bei einer Parkraumbelegung "jedenfalls" von rund 90 % von dem Vorliegen eines erheblichen Parkraummangels ausgegangen ist).
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