Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 150/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 2 A 94/92
- OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 150/93
- BVerwG, 31.03.1995 - 4 B 45.95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.03.1992 - 2 B 37.92
Überprüfung einer Verfügung mit der der Dienstherr einem Bewerber bzw. Beamten …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 150/93
Die Kläger haben am 28. Februar 1992 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (- 2 A 94/92 VG Schleswig -) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (- 2 B 37/92 VG Schleswig -).Dies folgt aus der Sicht der Beigeladenen als Bauherren und der verfahrensrechtlichen Gestaltung mit dem früheren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 2 B 37/92 - = - 1 M 12/92 - (Beschl. d. Senates v. 22.04.1992).
- BVerwG, 04.08.1992 - 2 B 133.92
Beamtenversorgung - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene - Dienstunfall …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 150/93
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 19. Oktober 1992 (- 2 B 133/92 -) abgelehnt und in dem Beschluß im einzelnen ausgeführt, daß sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ergeben würden.Insoweit hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen Bezug genommen auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Oktober 1992 - 2 B 133/92 - und der Beschwerdeentscheidung des Senates vom 28. Dezember 1992 - 1 M 68/92 -.
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 150/93
Sie beziehen sich insoweit auf ein neueres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 - BauR 1994, 223).
- VG Lüneburg, 15.06.2006 - 2 A 140/05
Bauherr; Bauvoranfrage; Bauvorbescheid; Einfügen; Einvernehmen; Ermessen; …
Bei der Abgrenzung beider möglichen Rechtswirkungen hat dabei maßgeblich zu sein, ob der als Nachtragsgenehmigung deklarierte Bauschein isoliert (dann neue Vollgenehmigung) oder nur in Verbindung mit der vorangegangenen Genehmigung ausgenutzt werden kann, d.h. die zweite Genehmigung die erste lediglich ergänzt und beide damit voneinander abhängig sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 16.3.1993 - 1 M 8/93 -, sowie Urt. vom 30.11.1994 - 1 L 150/93 -, V.n.b.).
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