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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 1 L 1829/08.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13384
VG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 1 L 1829/08.F (https://dejure.org/2008,13384)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.07.2008 - 1 L 1829/08.F (https://dejure.org/2008,13384)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 1 L 1829/08.F (https://dejure.org/2008,13384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Haftung des Webhosters für illegale Inhalte seiner Kunden

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung Webhosting-Unternehmen für rechtswidrige Domain-Inhalte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Haftung eines Webhosting-Unternehmen für rechtswidrige Inhalte von Kunden-Domains

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung eines Webhosting-Unternehmens für rechtswidrige Inhalte von Kunden-Domains

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbezogenes Unternehmen; Internetprovider; Versicherungsaufsichtsrecht

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2006 - 1 G 2541/06

    Qualifizierung eines Scheinversicherungsunternehmens als Versicherungsunternehmen …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 1 L 1829/08
    Rn. 16 Wie die Kammer bereits in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 07.09.2006 (1 G 2541/06) entschieden hat, betreibt der Y e.V. im Zusammenwirken mit dem Z e.V. (Neuß) das Versicherungsgeschäft, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen.
  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2006 - 1 G 2584/06

    Zum Sofortvollzugsinteresse an der Durchsetzung der Aufsichtsziele des …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 1 L 1829/08
    Diese Maßnahme stellt insbesondere keinen Akt der Vollziehung dieser Verfügung dar, so dass es insoweit auch keine Rolle spielt, dass diese Verfügung wegen des eingelegten Widerspruchs und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss der Kammer vom 06.09.2006 (1 G 2584/06) derzeit nicht vollziehbar ist.
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