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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1994 - 1 L 23/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,9809
OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1994 - 1 L 23/93 (https://dejure.org/1994,9809)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.07.1994 - 1 L 23/93 (https://dejure.org/1994,9809)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Juli 1994 - 1 L 23/93 (https://dejure.org/1994,9809)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bootssteg; Landschaftspflege; Bestandsschutz; Beseitigungsanordnung; Genehmigungsfähigkeit; Ermessensentscheidung

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 1 A 22/91
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1994 - 1 L 23/93
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Schleswig, 20.03.2025 - 2 A 119/23

    Genehmigungspflicht für Errichtung eines Badestegs nach NatSchG SH 2010 § 36 Abs …

    Der Gesetzgeber habe sich die objektive Betrachtungsweise des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Juli 1994 (Az. 1 L 23/93) auch nicht nachträglich in der Landtagsdrucksache 16/1004 zu eigen gemacht.

    (vgl. OVG Schleswig…, vom 27. Mai 1998 - 2 M 1/98 -, juris Rn. 8 unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1994 - 1 L 23/93 -, juris Rn. 21).

    Mit Urteil vom 20. Juli 1994 (Az.: 1 L 23/93) entschied das OVG Schleswig sodann, dass Gegenstand der Genehmigungspflicht jeder Steg ist, der sich objektiv als Liegeplatz für ein Sportboot eignet, auch wenn er nicht zu diesem Zweck genutzt wird..

    Dabei kann offenbleiben, ob die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus Gründen der Divergenz zu der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Juli 1994, Az.: 1 L 23/93, in Rahmen welcher dieses zu dem folgenden Ergebnis gekommen ist:.

    Gegenstand der Genehmigung nach § 42 LPflegG ist die "Anlage", mit deren Hilfe die Wasserfläche genutzt werden soll, nicht nur die Nutzung der Wasserfläche." (OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1994 - 1 L 23/93 -, juris Rn. 21)..

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.1996 - 1 L 219/95

    Beseitigungsanordnung; Bootssteg

    In seinem Urteil vom 20. Juli 1994 (- 1 L 23/93 -, Die Gemeinde 1995, 146) ist der Senat davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung eines Bootssteges zum Zeitpunkt der Geltung des Landschaftspflegegesetzes 1982 die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 LPflegG war.

    Die Vorschrift des § 73 Abs. 5 LPflegG hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1994 (aaO) wie folgt ausgelegt:.

    Hierzu verweist der Senat auf das allen Verfahrensbeteiligten bekannte Urteil vom 20. Juli 1994 (aaO), in dem der Senat zu der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 LPflegG entschieden hat, daß die dortige Formulierung ("... soll nur ...") bedeutet, daß Einzelstege generell unzulässig sind.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1998 - 2 M 1/98

    Sofortiger Vollzug; Beseitigungsverfügung; Eingriff in Natur und Landschaft; …

    In § 37 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG ist - unverändert gegenüber dem vorherigen Recht (vgl. dazu Urt. d. 1. Senats v. 20.07.1994 - 1 L 23/93 -, SchlHA 1995, 243) - daran festgehalten worden, daß Genehmigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen für gemeinschaftliche Anlagen erteilt werden sollen.

    In diesem Zusammenhang kann nicht beansprucht werden, daß der Antragsgegner zeitgleich alle ähnlichen oder gleichgelagerten Fälle erfaßt; dies liefe auf eine Verhinderung von Beseitigungsverfügungen hinaus (Urt. d. 1. Senats v. 20.07.1994, a.a.O., S. 244).

  • VG Schleswig, 22.10.2020 - 1 A 196/19
    Das hieß aber auch, dass die Stege, die nicht genehmigungsfähig und damit auch materiell rechtswidrig waren, einer Beseitigungsanordnung zugänglich waren (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 - 1 L 23/93 -, Rn. 23, juris).

    Ziel des Gesetzes ist es, diese Beeinträchtigung durch Genehmigung von Anlagen auf wenige Stellen zu konzentrieren, um die übrigen Bereiche unberührt zu lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 - 1 L 23/93 -, Rn. 30, juris).

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