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Rechtsprechung
   VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33959
VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10 (https://dejure.org/2010,33959)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2010 - 1 L 248.10 (https://dejure.org/2010,33959)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 (https://dejure.org/2010,33959)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des bevorzugten Orts für eine Abschlusskundgebung i.R.e. Demonstration; Verbot einer Versammlung wegen Schädigung einer Grünanlage durch deren angestrebte Benutzung i.R.d. Versammlung

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Anti-Atomkraft-Demonstration vor dem Reichstag

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10
    Das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Recht der freien Ortswahl berechtigt jedoch nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; das gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (BVerwG, NJW 1993, S. 609 [BVerwG 29.10.1992 - 7 C 34/91]).
  • VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12

    Feststellung der Versammlungseigenschaft einer Veranstaltung

    Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwiderläuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsorts in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 -, EA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 S 179.10 -, EA S. 3;… Ridder/ Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Rn. 213).
  • VG Berlin, 23.02.2017 - 1 K 135.15

    Anspruch auf Zutritt zu einem Versammlungsort; Einschränkung des …

    Dies gilt hinsichtlich von Straßen und Plätzen jedoch nur, soweit diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Rahmen des Widmungszwecks für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen zur Verfügung stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - VG 1 L 248.10, S. 6 f. m. w. N.).
  • VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15

    Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem Sachverhalt, der dem Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 (VG 1 L 248.10, juris) zu Grunde lag.
  • VG Berlin, 11.04.2014 - 1 L 87.14

    Oranienplatz: Keine Versammlungen im abgezäunten Bereich

    Dies gilt hinsichtlich von Straßen und Plätzen jedoch nur, soweit diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Rahmen des Widmungszwecks für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen zur Verfügung stehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 - amtlicher Umdruck, S. 6 f. m.w.N.).
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