Rechtsprechung
| VG Leipzig, 21.04.2016 - 1 L 300/16 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 21.04.2016 - 1 L 300/16
- OVG Sachsen, 21.04.2016 - 3 B 103/16
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 12.03.2024 - 161 Ss 153/22
Zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit des sog. "Kühnengrußes"
Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei dem Originalkennzeichen des "Hitlergrußes" um eine besonders markante nationalsozialistische Geste handelt, bei der geringfügige Änderungen wie eine abweichende Fingerhaltung eine Verwechslungsgefahr nicht ohne Weiteres entfallen lassen (vgl. Brandenburgisches OLG…, Urteil vom 25. März 2020, a. a. O.; s. auch VG Leipzig, Beschluss vom 21. April 2016 - 1 L 300/16 -, juris Rn. 30 f., bestätigt durch Sächsisches OVG…, Beschluss vom 21. April 2016 - 3 B 103/16 -, juris Rn. 12 [zur grundsätzlich gleichen Außenwirkung des "Kühnen-" und des "Hitlergrußes"], sowie Anstötz, a. a. O., Rn. 16 [zu sonstigen Abwandlungen des "Hitlergrußes"]). - OVG Sachsen, 21.04.2016 - 3 B 103/16
"Kühnengruß"; Schmähkritik; Versammlungsrecht; Gefahr für öffentliche Sicherheit
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 103/16 1 L 300/16.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. April 2016 - 1 L 300/16 - geändert.
- VG Schwerin, 22.06.2018 - 4 A 786/17
Kostenerstattung für Trinkwasseranschluss des Grundstücks
Rn. 13 Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ohnehin aufgrund der aktuellen Rechtsprechung spätestens seit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs für Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Anschluss nicht mehr erstattungsfähig seien (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 7. Juni 2017 - 1 L 300/16 -).Rn. 37 Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2017 in der Sache 1 L 300/16 mag allerdings nicht zu verfangen, da dort noch keine Entscheidung zur Sache ergangen ist, sondern lediglich die Berufung der dortigen Kläger gegen ein Urteil des Schwestergerichts vom 20. Mai 2016 (Az. 3 A 128/14 ) zugelassen wurde.
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