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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.1995 - 1 L 5/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23852
OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.1995 - 1 L 5/94 (https://dejure.org/1995,23852)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.07.1995 - 1 L 5/94 (https://dejure.org/1995,23852)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - 1 L 5/94 (https://dejure.org/1995,23852)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Die Klage ist zulässig; insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine auf die Nichtanerkennung als Denkmal gerichtete Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 24.06.2004 [BGBl I 1359 (1381)], als zulässig angesehen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995 - 1 L 5/94 -); denn anders als in den Bundesländern mit einem konstitutiven Eintragungssystem (z. B. Nordrhein-Westfalen), wo die Eintragung in das Denkmalverzeichnis einen (auch) belastenden Verwaltungsakt darstellt, der mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angefochten werden kann, kommt der (lediglich) nachrichtlichen Eintragung eines Denkmals nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - DenkmSchG LSA - vom 21.10.1991 (LSA-GVBl., 1991, 368, ber. 1992, 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234 [235]), keine Verwaltungsaktsqualität zu, so dass der betroffene Eigentümer Rechtsschutz nur durch eine negative Feststellungsklage erlangen kann.

    Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus, Merkmale also, die entgegen der Auffassung des Beklagten keine Besonderheiten des baden-württembergischen Denkmalschutzrechts darstellen, sondern auch für das sachsen-anhaltische Denkmalschutzrecht gelten, da das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - wie die übrigen Landesgesetze auch - ein öffentliches Erhaltungsinteresse normiert (so schon OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995, a. a. O.).

    Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995, a. a. O.;… VGH BW, Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109).

    Voraussetzung ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen kann, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960 - BVerwG VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32 [35]; OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995, a. a. O.;… VGH BW, Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109 [110];… OVG Berlin, Urt. v. 11.07.1997 - 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234;… NdsOVG, Urt. v. 04.06.1982 - 6 A 57/80 -, NVwZ 1983, 231;… OVG RP, Urt. v. 26.04.1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406 [408];… SächsOVG, Urt. v. 12.06.1997, a. a. O.;… BayVGH, Urt. v. 21.02.1985 - Nr. 26 B 80 A.720 -, BayVBl. 1986, 399 [400]).

  • VG Dessau, 03.05.1999 - A 1 K 334/98
    Entscheidend ist vielmehr auch insoweit, dass die Denkmaleigenschaft unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Verfügungsberechtigten hat (vgl OVG Magdeburg, Urt. v. 6.7.1995, 1 L 5/94).

    Das Landesamt ist deshalb in besonderem Maße dazu berufen, auch in gerichtlichen Verfahren sachkundige Stellungnahmen zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern abzugeben (vgl. das bereits zitierte Urt. des OVG Magdeburg v. 6.7.1995, 1 L 5/94).

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