Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2005 - 1 L 51/05 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - 1 L 51/05 (https://dejure.org/2005,72415)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Saarland, 23.04.2008 - 3 A 307/07
Unterhaltsvorschuss; Manifestation des Trennungswillens; Rückforderung …
Rn. 67 zu entsprechenden Vorkehrungen siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002 - 1 B 429/02 - BayVGH, Beschluss vom 27.6.2006 - 4 B 05.1910 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2005 - 1 L 51/05 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2006 - 4 S 2288/05 - zitiert nach Juris. - OVG Niedersachsen, 03.05.2024 - 14 LB 115/23
Streit um eine Verfügung in Bezug auf die tierärztliche Hausapotheke einer …
Wenn der Beklagte die Aufgabe der Erzeugung und Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses einer in der Sache nicht zuständigen Mitarbeiterin (ggf. ohne juristische Fachkenntnisse) überträgt, ohne sichergestellt zu haben, dass vor der Rücksendung eine Person im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Frist für die Begründung der Berufung berechnet und elektronisch oder schriftlich festgehalten hat, trägt er auch das Risiko dafür, dass der Vorgang - aus welchen Gründen auch immer - außer Kontrolle gerät, bevor die Frist notiert ist (vgl. OVG MV, Beschl. v. 21.10.2005 - 1 L 51/05 -, juris Rn. 12). - OVG Niedersachsen, 08.05.2008 - 5 LA 46/04
Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen nicht i.S.v. § 67 Abs. 1 S. 3 …
Es ist ihm dann aber verwehrt, sich selbst im Falle einer eigenen Fehlleistung gewissermaßen in diese Position "zurückzuziehen", damit seine Behörde für die Fehlleistung nicht einzustehen braucht (vgl.: BVerwG, Gb. v. 10.6.1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310 § 67 Nr. 89; siehe auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.10.2005 - 1 L 51/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 11). - VGH Hessen, 27.02.2025 - 4 A 1670/24
Versäumnis der Begründungsfrist durch eine Behörde
Rn. 16 Wenn der Beklagte die Aufgabe der Erzeugung und Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses einer in der Sache nicht zuständigen Mitarbeiterin (ggf. ohne juristische Fachkenntnisse) überträgt, ohne sichergestellt zu haben, dass vor der Rücksendung eine Person im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Frist für die Begründung der Berufung berechnet und elektronisch oder schriftlich festgehalten hat, trägt er auch das Risiko dafür, dass der Vorgang - aus welchen Gründen auch immer - außer Kontrolle gerät, bevor die Frist notiert ist (vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 14 LB 115/23 -, juris Rdnr. 43; OVG MV, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 1 L 51/05 -, juris Rdnr. 12).
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