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| VG Dresden, 06.02.2017 - 1 L 519/16 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
Aufnahmestopp; Dienstplangestaltung; Fachkraftquote; Mangel; Pflegeheim
Rn. 42 Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.Denn ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift kann auch darin bestehen, dass die personelle Ausstattung der Einrichtung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, da der Betreiber die Personalquoten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NuWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 NuWG in Verbindung mit § 5 HeimPersV nicht einhält (vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Sigmaringen, Urteil vom 31.1.2007 - 1 K 473/05 -, zitiert jeweils nach juris).
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