Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2014 - 1 L 8/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Straßenreinigungsgebühren für eine Stichstraße
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 28.10.2013 - 4 A 526/10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2014 - 1 L 8/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.1995 - 6 L 200/95
Straßenreinigungsgebühr; Gleichheitsgrundsatz; Hinterliegergrundstück; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2014 - 1 L 8/14
Ob ein Grundstück ein anliegendes oder ein durch die Straße erschlossenes (das heißt: hinterliegendes) Grundstück im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist, beurteilt sich danach, ob es an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird (OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379, 381).Rn. 12 Mit der weiteren tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, das vollständige Ausbleiben der Reinigung der öffentlichen Stichstraße lasse die Gebührenpflicht dort insgesamt entfallen (dahingehend auch OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379, 381), setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 LB 14/15
Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab bei Hinterliegergrundstücken; …
Ob ein Grundstück ein anliegendes oder ein durch die Straße erschlossenes (das heißt: hinterliegendes) Grundstück im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist, beurteilt sich danach, ob es an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379, 381; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 1 L 8/14 -, juris Rn. 10 ). - VG Schwerin, 06.11.2014 - 4 A 493/11
Verursachung von Straßenreinigungsgebühren durch Hinterliegergrundstück; Weg als …
Rn. 90 3. Auch die unstreitig nicht erfolgende Reinigung des Stichwegs macht den Straßenreinigungsgebührenbescheid nicht rechtswidrig, da dieser Weg - anders als in den vom Gericht zuletzt entschiedenen Fällen (rechtskräftige Urteile vom 28. Oktober 2013 in den Sachen 4 A 526/10, 4 A 579/10, 4 A 580/10, 4 A 581/10 und 4 A 586/10, Beschlüsse des OVG Greifswald vom 23. Oktober 2014, Az. 1 L 8/14 bis 1 L 12/14) - kein öffentlicher ist, sondern eine private (unselbständige) Stichstraße darstellt.
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