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| VG Koblenz, 09.09.2010 - 1 L 873/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Verkaufscenters mit Großgarage; Aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufzentrums wegen Überschreitung der Lärmgrenzwerte
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 09.09.2010 - 1 L 873/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98
Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage; …
Auszug aus VG Koblenz, 09.09.2010 - 1 L 873/10
Zunächst spricht alles gegen die Annahme, das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss vom 11. Januar 1999, 4 B 128/98) sei hier zum Nachteil des Antragstellers missachtet worden. - OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2010 - 1 B 11357/09
Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010
Auszug aus VG Koblenz, 09.09.2010 - 1 L 873/10
Schließlich vermag der Hinweis auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. März 2010 (1 B 11357/09.OVG) dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 11082/09
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan "Zentralplatz" abgelehnt
Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) zurückgewiesen. - OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
Bauarbeiten am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen
Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit Beschluss vom 9.09.2010 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 voraussichtlich im Hauptsacheverfahren nicht durchdringen werde, da das Vorhaben nicht zu seinen Lasten drittschützende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze (1 L 873/10.KO).
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