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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2009 - 1 LB 10/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,37131
OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2009 - 1 LB 10/09 (https://dejure.org/2009,37131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.10.2009 - 1 LB 10/09 (https://dejure.org/2009,37131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 1 LB 10/09 (https://dejure.org/2009,37131)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2009 - 1 LB 10/09
    Eine bloße Nutzungsänderung, d.h. kein Neubau, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 - BRS 46 Nr. 148) anzunehmen, wenn die Identität des Gebäudes nach erfolgter Nutzungsänderung und der dafür erforderlichen Umbau- und ggf. Sanierungsmaßnahmen gewahrt bleibt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2010 - 1 MB 16/10

    Rücksichtnahmegebot bei Anbau

    Eine andere Beurteilung ist erst in Betracht zu ziehen, wenn die mit den Um- und Anbauten verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz die Statik des gesamten Baus betreffen, wenn der Bauaufwand denjenigen eines Neubaus erreicht oder überschreitet oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder wesentlich erweitert wird (Urt. des Senats v. 22.10.2009, 1 LB 10/09, NordÖR 2010, 244; BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001, 4 B 18.01, BRS 64 Nr. 90).
  • VG Schleswig, 09.12.2019 - 8 A 26/16

    Erteilung einer Bestätigung, dass beantragter positiver Bauvorbescheid, hier für …

    Derartiges wird insbesondere dann angenommen, wenn der Bauherr aufgrund eines Rechtsmittels eines Nachbarn unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen kann oder die Bauaufsichtsbehörde die Fortgeltung der Baugenehmigung ausdrücklich bestreitet (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Bs 179/14 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 LB 10/09 -, Rn. 16, juris).
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