Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 1 M 152/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auferlegung eines verbindlichen Arbeitszwangs für einen Hilfeempfänger auf der Grundlage des § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Übernahme einer angebotenen gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit; Grundsätzliche Anwendbarkeit des § ...
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 12.09.2002 - 6 B 836/02
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 1 M 152/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2002 - 1 M 106/02
Kürzung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei Weigerung des Hilfeempfängers der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 02.07.2001 - 12 CE 01.495
Widerspruch gegen die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- SG Berlin, 12.05.2006 - S 37 AS 11713/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Ersetzung durch …
Denn zum einen ist noch nicht geklärt, ob die nach Ansicht des erkennenden Gerichts abzulehnende- Auffassung des OVG Greifswald (keine Prüfung einer Einzelmaßnahme bei Bestandkraft des Heranziehungsbescheides, Beschluss vom 7.11.2002 - 1 M 152/02) Nachahmer findet, zum anderen besteht noch Unsicherheit zu der Frage, welche Auswirkungen eine unangefochtene EV auf die Rechtsposition des Betroffenen hat, wenn die Erfüllung einzelner Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen der EV streitig wird. - SG Hamburg, 28.06.2005 - S 51 AS 525/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestimmtheit des Angebots einer …
Eine derartig potentielle verbindliche Regelung kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes für den Einzelfall mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2002, FEVS 54 S. 54 ff n.w.N.; VGH München, Beschl. v. 02.07.2001, FEVS 53 S. 181; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.011.2002, -1 M 152/02- in: Juris). - LSG Hamburg, 08.03.2006 - L 5 B 344/05 Dass in der zur Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gemäß § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Heranziehung nahezu einhellig als Verwaltungsakt qualifiziert worden ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 20.11.1997 - 5 C 1.96 - BVerwGE 105, 370, 372, v. 13.10.1983 - 5 C 66.82 - BVerwGE 68, 97, 99 - und v. 10.2.1983 - 5 C 115.81 - BVerwGE 67, 1, 6; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 07.11.2002 - 1 M 152/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.05.2002 - 12 B 360/02 - FEVS 54, 54 f. - Bayer. VGH, Beschlüsse v. 2.7.2001 - 12 CE 01.495 - FEVS 53, 181 und v. 24.09.1998 - 12 B 96.400 - FEVS 49, 467 - Hess VGH, Beschluss v. 24.2.1987 - 9 TG 2667/85 - FEVS 37, 18 - zweifelnd OVG Berlin, Beschluss v. 31.1.1985, Beschluss v. 31.1.1985 - 6 S 223/84 ZfSH/SGB 1985, 508, 509), rechtfertigt keine andere Betrachtung.
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