Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2004 - 1 M 222/03 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.02.2004 - 1 M 222/03 (https://dejure.org/2004,60990)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - 1 M 222/03 (https://dejure.org/2004,60990)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Neustadt, 11.04.2014 - 1 L 215/14
Musikwiedergabegerät in einer Spielhalle nicht vergnügungssteuerpflichtig
Die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts muss vielmehr in satzungsrechtlicher Form erfolgen (vgl. ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 1 M 222/03 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. November 1994 - 1 R 41/93 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2001 - 8 K 2596/00 -, esovg und VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 2 B 1723/05 -, juris). - VG Greifswald, 11.06.2015 - 3 A 178/13
Kalkulation der Kurabgabensätze einer Fremdenverkehrsabgabe
In Bezug auf die Bestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz FVAS ("soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist") liegt allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit vor (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2004 - 1 M 222/03 -, juris Rn. 10). - VG Oldenburg, 18.05.2005 - 2 B 1723/05
Aufwandsteuer; auswärtiger Zweitwohnunginhaber; Bestimmtheitsgrundsatz; Ermessen; …
Ausreichend sind dagegen Regelungen, nach denen die Abgabe bei Anforderung oder zum Beispiel einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides oder jeweils zu bestimmten Terminen fällig wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 1 M 222/03 -, juris;… Rosenzweig in Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand: Juni 2004, § 2 Rdnr. 26;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Januar 2005, § 6 Rdnr. 722;… Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 97). - VG Greifswald, 09.04.2015 - 3 B 1261/14
Wirkungen einer Rückwirkungsanordnung bezüglich der Stammsatzung
In Ansehung der Bestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz FVAS ("soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.") liegt allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit vor (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2004 - 1 M 222/03 -, S. 5 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).
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