Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2004 - 1 M 251/04 |
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenschuldner von Vermessungsgebühren; Tätigwerden eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Begünstigung eines Grundstückeigentümers auf Grund einer Abmahnung
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 11.08.2004 - 1 B 1103/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2004 - 1 M 251/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2004 - 1 M 251/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1999 - 9 A 2350/98
Verwaltungsgebühr; Dritter; Abmarkung; Begünstigung des Grundstückseigentümers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1981 - 2 A 2723/79 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1981 - 2 A 2708/79 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1986 - 12 A 2815/84 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2004 - 1 M 251/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 11.08.2004 - 1 B 1103/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2004 - 1 M 251/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2004 - 1 M 251/04
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
Heranziehung zu Vermessungsgebühren; Wechsel des Straßenbaulastträgers; private …
2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 - 1 M 113/98 -: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei;… Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.Die Senatsentscheidungen zur Vorrangigkeit einer Heranziehung des Antragstellers bei Vermessungsarbeiten (Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, u. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, jew. a. a. O.) beziehen sich auf die Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - der auch nur auf Antrag tätig werden darf.
Sie waren nicht zu der Vermessung verpflichtet und wurden durch begünstigende Reflexe der Vermessungstätigkeit nicht in das Gebührenschuldverhältnis einbezogen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224 [225], u. Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306, m. w. Nachw.).
- VGH Hessen, 07.01.2011 - 5 A 1624/09
Vermessungsgebühren
Der Kläger verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 11. Dezember 2004 (1 M 251/04), die nochmals mit Beschluss vom 14. Februar 2006 (1 L 401/05) bestätigt worden sei.Rn. 30 Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 1. Dezember 2004, - 1 M 251/04 - und Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 L 401/05 -) darlegt, im Vermessungsgebührenrecht sei in der Regel ausschließlich der Antragsteller einer Amtshandlung Kostenschuldner der Vermessungsgebühren, kann sich der Senat dieser Rechtsansicht angesichts der eindeutigen Formulierung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVwKostG nicht anschließen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2008 - 14 A 3695/06
Anforderungen an die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure; …
Rn. 32 Vgl. für das dortige Landesrecht teilweise abweichend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - 1 L 401/05 - und vom 11. Dezember 2004 - 1 M 251/04 -, jeweils juris, wonach im Vermessungsgebührenrecht in der Regel ausschließlich der Auftraggeber Kostenschuldner der Vermessungsgebühren sei.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2022 - 3 M 767/21
Heranziehung zu antragsgebundenen Vermessungsgebühren; Feststellung des …
Rn. 15 Die Annahme einer Begünstigung setzt eine individuelle Zurechenbarkeit voraus, die daran anknüpft, dass dem Betroffenen durch die Amtshandlung ein unmittelbarer Vorteil zugutekommt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Dezember 2004 - 1 M 251/04 -, juris Rn. 13). - VG Münster, 03.02.2009 - 7 K 1437/06 Rn. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 14 A 3695/06 - unter Hinweis auf die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern in den Beschlüssen vom 14. Februar 2006 - 1 L 401/05 - und vom 11. Dezember 2004 - 1 M 251/04 -, Juris.
- VG Schwerin, 27.05.2008 - 7 A 1429/05
Verwaltungsgebührenrecht: Gebühren für Bereitstellung der Vermessungsunterlagen
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, zit. nach juris) kommt im Vermessungsgebührenrecht i. d. R. nur eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG M-V in Betracht., weil der ÖbVI nur auf Antrag eines Berechtigten tätig werden darf.
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