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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2005 - 1 M 38/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22705
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2005 - 1 M 38/05 (https://dejure.org/2005,22705)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.06.2005 - 1 M 38/05 (https://dejure.org/2005,22705)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 (https://dejure.org/2005,22705)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzung einer Steganlage auf einem Grundstück; Anforderungen an den Umfang der Nutzung einer ohne naturschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Steganlage; Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Nutzung eines Bootsstegs wegen eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …

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  • BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines …

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  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08

    Bestandsschutz für einen "Badesteg" im Nationalpark Vorpommersche …

    Auf diesen Gesichtspunkt, der noch nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 - war, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab.

    Insoweit konnte die Klägerin zu 1. ihren Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 38/05 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2005 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht beweisen, obwohl sie gerade insoweit Herrn S. als Zeugen benannt hatte.

    Damit ist zugleich - wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt - der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz - ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (…vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, ZfBR 2007, 696 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, juris) - entfallen.

    Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseitig angesprochenen Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, da dieser die Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung für einen Badesteg noch nicht in den Blick genommen hatte.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 1 L 105/12

    Bestandsschutz eines Badesteges in einem Nationalpark

    Rn. 13 Unabhängig davon können sich die Kläger für ihre Rechtsauffassung schließlich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 (- 1 M 38/05 -, juris Rn. 31) berufen.

    Dies widerspreche der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 16. Juni 2008 und vom 1. November 2011 ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.06.2008 - 1 M 38/05 -, juris Rn. 28;… Beschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris Rn. 28 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2007 - 1 M 18/07

    Nutzungsuntersagung nach Erneuerung einer Steganlage in einem Naturschutzgebiet

    Dieser Bewertung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen der Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - 1 M 38/05 - nicht entgegen.

    Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525;… auch abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) geht unter Nr. 51.2.3 davon aus, dass für Streitigkeiten betreffend Steganlagen (incl. eines Bootliegeplatzes) in Gewässern der Auffangwert (5.000,00 EUR) zugrundezulegen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.2006 - 3 O 86/06, juris; Beschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2012 - 1 L 94/08

    Naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

    Hier ist der baurechtliche Bestandsschutz einfachgesetzlich normiert (Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 25 , vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - 1 B 481/09

    Anhörungsrüge; vorläufiger Rechtsschutz; Beweiserhebung

    Zum einen ist eine Beweiserhebung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel weder geboten noch veranlasst (so z. B. auch: BayVGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 23 CS 07.3120; OVG M-V, Beschl. v. 16.6.2005, NuR 2006, 245; OVG NRW, Beschl. v. 30.1.2004 - 12 B 2699/03).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2007 - 11 N 23.07

    Anordnung zur Beseitigung eines 1989 - ohne Genehmigung - neu errichteten …

    Dabei lässt der Senat offen, ob sich die Klägerin im Rahmen des Naturschutzrechts auf den von ihr geltend gemachten materiellen Bestandsschutz überhaupt berufen kann, obgleich § 17 Abs. 6 BbgNatSchG lediglich an die formelle Illegalität des Eingriffs in Natur und Landschaft anknüpft und sich auch die Bestandsschutzregelung des § 7 Abs. 1 der hier betroffenen Biosphärenreservatsverordnung Schorfheide-Chorin darauf beschränkt, von den Verboten des § 6 Abs. 1 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung "durch behördliche Einzelentscheidung" rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübten Befugnisse sowie rechtmäßigen Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung auszunehmen (vgl. dazu entsprechend OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juni 2005, - 1 M 38/05 -, NordÖR 2005, 467).
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