Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 42/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 53 Abs 1 S 1 BBG, § 53 Abs 1 S 3 BBG, § 2 BPolBG
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Umgehen der Feststellung des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Umgehen der Feststellung des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 11.02.2015 - 5 B 604/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 42/15
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2008 - 1 M 17/08
Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 42/15
Der Antragsteller könnte daher allenfalls das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen (siehe zu § 41 Abs. 2 BG LSA; OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.]).Rn. 14 3. Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008, a. a. O.), wobei vorliegend von der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem Erreichen der Erfahrungsstufe 8 auszugehen war.
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 42/15
Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 4 S 1042/20
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Überprüfung des unbestimmten …
Andere Oberverwaltungsgerichte bejahen dies für entsprechende Vorschriften teils ausdrücklich, teils vorsichtig (…vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 14;… OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 M 42/15 -, Juris Rn. 4; OVG NRW…, Beschluss vom 28.03.2014 - 6 B 215/14 -, Juris Rn. 8). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
Referatsleiterin im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit …
Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH…, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5). - VG Schleswig, 14.12.2017 - 12 B 43/17
Bundesbeamter; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; fehlender …
Die ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben begründenden Umständen sind als Teil der Antragsbegründung folglich von dem antragstellenden Beamten darzulegen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 10) und es obliegt ihm im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG, Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, der Antragsgegner habe von seiner Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Prüfung eines dienstlichen Interesses in unsachlicher Weise zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht (…vgl. VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 - 5 L 578/17, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8).
- OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17
Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 - juris, Rn. 12; VGH Kassel…, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim…, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 - juris, Rn. 5). - VG Hamburg, 23.11.2023 - 20 E 4656/23
Erfolgloser Eilantrag eines Beamten auf Aufschub seines altersbedingten Eintritts …
Die Darlegungslast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG liegt bei dem Antragsteller (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2019, OVG 4 S 26.19, juris Rn. 17; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.2.2015, 1 M 42/15, juris Rn. 12;… VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.2016, 1 B 2643/16, juris, Rn. 19;… VG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017, 12 B 43/17, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2016, 8 E 3010/16, n.v.;… Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 18. Edition, Stand: 1.2.2019, § 53 BBG Rn. 67). - VG Bremen, 18.11.2020 - 6 V 1982/20
Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die Altersgrenze - …
26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, juris Rn. 16; offengelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rn. 2 und Beschl. v. 26.02.2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 4).
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