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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6948
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00 (https://dejure.org/2000,6948)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.08.2000 - 1 M 62/00 (https://dejure.org/2000,6948)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. August 2000 - 1 M 62/00 (https://dejure.org/2000,6948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG M-V § 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz)

    § 10 KAG M-V
    Haus- und Grundstücksanschlusskosten/Beitragserhebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 181
  • NJ 2001, 109 (Ls.)
  • DVBl 2001, 495 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.01.1999 - 1 L 162/97

    Grundstücksanschlußkosten, Rückwirkung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00
    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 04.01.1999, 1 L 162/97 (NordÖR 1999, 164 ff., VwRR MO 1999, 258 ff.) und in seinem Beschluss vom 02.03.1995, 6 M 211/94, ausgeführt hat, bestehen nach § 10 KAG sechs unterschiedliche Möglichkeiten.

    Eine Einbeziehung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten in den Anschlussbeitrag scheidet aber dann aus, wenn die Anschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (OVG Greifswald, vom 04.01.1999 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.1999 - 9 L 3427/98

    Beitragspflicht; Kanalbaubeitrag; Satzungsfreie Zeit; Regenwasserkanalisation

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00
    Die Gemeinden bzw. Verbände können und müssen im Anschlussbeitragsrecht daher den Umfang der von ihnen betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Satzung bestimmen (vgl. auch OVG Lüneburg, vom 11.05.1999, 9 L 3427/98).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 140/97

    Erstattung der Kosten für die Verlegung von Grundstücksanschlussleitungen; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00
    Die Bestimmung z.B. der Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung hat zur Folge, dass Aufwendungen für ihre Herstellung nur über Beiträge gedeckt werden können (OVG Schleswig, vom 24.02.1999, 2 L 140/97, NordÖR 1999, 310 f.) und ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt (…Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 10 Rdn. 69).
  • VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00
    Die Beschwerde wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn man - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Rechtsauffassung verträte, Grundstücksanschlusskosten seien, wenn sie in Form eines Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs geltend gemacht werden, keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (so die herrschende Auffassung; vgl. auch Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV § 1 Anm. 4.5;… Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 4; a.A. VG Dresden, B. v. 22.01.1996, 7 K 2891/95, SächsVBl. 1996, 139 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 1 L 198/07

    Kein Erstattungsanspruch für Umbau des Hausanschlusses

    Rn. 18 Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris).

    Rn. 19 Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05

    Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines …

    Hierbei kommt - sofern durch den Ortsgesetzgeber bestimmt - die Mittenregelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG zur Anwendung (so OVG Greifswald, B. v. 23.08.2000 - 1 M 62/00 - NVwZ-RR 2001, 181 = NordÖR 2001, 173).
  • VG Greifswald, 31.07.2014 - 3 B 530/14

    Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten

    Rn. 23 "Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen ( § 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris).

    Rn. 24 Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris).".

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 3183/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

    Maßgeblich ist dabei auf die Entwässerungssatzung abzustellen; die Abgabensatzung zieht aus dieser lediglich die beitragsrechtlichen Folgen (…vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.09.2004, Az.: 1 L 214/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 559;… Urt. v. 30.06.2004, Az.: 4 K 34/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 76; Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 171; Beschl. v. 23.08.2000, Az.: 1 M 62/00, veröffentlicht in: KStZ 2001, 34;… Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 2 Anm.1.2.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg-Lfg., KAG § 8 Rz.1628).
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