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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12421
OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94 (https://dejure.org/1995,12421)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.08.1995 - 1 M 77/94 (https://dejure.org/1995,12421)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. August 1995 - 1 M 77/94 (https://dejure.org/1995,12421)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestandskraft; Beseitigungsanordnung; Genehmigungsfähigkeit; Vollstreckungsmaßnahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.11.1986 - 8 A 15/85
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94
    Zur Begründung der Verneinung eines landwirtschaftlichen "Betriebes" nahm das Gericht Bezug auf die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 07. Mai 1985 (- 8 A 15/85 -).
  • BVerwG, 19.01.1977 - 4 C 31.75

    Beseitigungsverfügung - Bodenrechtliche Situation - Bestandskraft der Verfügung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, BRS 32 Nr. 193), wonach gegenüber Maßnahmen zum Vollzug einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung geltend gemacht werden kann, die bodenrechtliche Situation habe sich seit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung derart verändert, daß die Verfügung nunmehr rechtswidrig sei.
  • BVerwG, 26.09.1977 - 4 B 44.77

    Bestandskraft einer behördlichen Anordnung - Beseitigung eines baurechtswidrigen …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94
    So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Beschl. v. 26.09.1977 - IV B 44.77 -, BRS 32 Nr. 195), daß es nicht gegen Bundesrecht verstoße, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft der behördlichen Anordnung, ein baurechtswidriges Bauwerk zu beseitigen, es ausschließe, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Beseitigungsanordnung zu beachten, sofern sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage geändert habe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2021 - 1 LB 11/17

    Anordnung der Beseitigung einer Mauer; Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor …

    Die Behörde ist insoweit verpflichtet, die Beseitigungsanordnung "unter Kontrolle zu halten" und sie bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen gegebenenfalls aufzuheben (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15. August 1995 - 1 M 77/94 -, Rn. 8 bei juris;… Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 21. EL Stand September 2020, § 59 Rn. 427; offengelassen BVerwG…, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15.12 -, Rn. 8 bei juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2013 - 1 LB 2/12

    Umfang der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung; Erteilung der …

    Die Bauaufsichtsbehörde hat die Beseitigungsverfügung unter Kontrolle zu halten und auch nach deren Erlass zu Gunsten des Betroffenen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.08.1984 - 1 A 127/81 -, zitiert nach OVG Schleswig, Beschl. v. 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, wiederum zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 13.12.2021 - 2 B 51/21

    Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung von Gebäuden zwecks Ferienvermietung zu …

    So kann nach der Spruchpraxis des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, Rn. 8, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.01.1977 - IV C 31.75 -, und OVG Schleswig, Urteil vom 18.01.2013 - 1 LB 2/12 -, Rn, 37, juris) (auch) im Rahmen des Vollzugs einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung geltend gemacht werden, die bodenrechtliche Situation habe sich seit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung derart verändert, dass letztere sich nunmehr als rechtswidrig erweise.
  • VG Schleswig, 13.03.2019 - 2 B 15/19

    Einstweilige Anordnung betreffend die Verlängerung der Räumungsfrist bei …

    Nach der Spruchpraxis des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts(Beschl. v. 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, Rn. 8, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, BRS 32 Nr. 193;… Urt. v. 18.01.2013 - 1 LB 2/12 -, Rn, 37, juris) kann nämlich (auch) im Rahmen des Vollzugs einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung geltend gemacht werden, die bodenrechtliche Situation habe sich seit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung derart verändert, dass letztere sich nunmehr als rechtswidrig erweise.
  • VG Schleswig, 24.02.2022 - 8 B 6/22
    Eine Vollstreckungsmaßnahme kann sich als unverhältnismäßig erweisen, wenn das Wiederaufgreifen des die Beseitigungsverfügung betreffenden Verfahrens (vgl. Schl.Holst. OVG…, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 MB 9/11 -, Rn. 3, juris; Schl.Holst. OVG…, Beschluss vom 23.03.2016 - 4 MB 3/16 -, Rn. 3, juris) oder eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt wird (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, Rn. 8, juris).
  • VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauordnungsverfügung

    Nach der Spruchpraxis des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts kann allerdings gleichwohl gegenüber Maßnahmen zum Vollzug einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung geltend gemacht werden, dass sich die bodenrechtliche Lage seit Bestandskraft der Verfügung zu Gunsten der Antragstellerin derart geändert hat, dass die Verfügung rechtswidrig geworden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, Juris Rn. 8 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19.01.1977 - IV C 31.15 -, veröffentlich bei Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 30.09.2022 - 5 L 821/22

    Festsetzung der Ersatzvornahme

    Rn. 14 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1977 - IV C 31.75 -, Rn. 14, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. August 1995 - 1 M 77/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 10 B 881/02 -,.
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