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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39389
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12 (https://dejure.org/2012,39389)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 (https://dejure.org/2012,39389)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. November 2012 - 1 M 83/12 (https://dejure.org/2012,39389)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (24)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Mit Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - hat der Senat auf die Berufung des Antragsgegners dieses letztgenannte Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - zurückgewiesen.

    Beide Abänderungsanträge sind - insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Verfahren Az. 1 M 90/11 - im Wesentlichen übereinstimmend und unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidungen vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - begründet worden.

    Rn. 27 Auf der Grundlage seines Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen weiteren Urteils vom selben Tag in dem Parallelverfahren zum Az. 1 L 125/10 erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. August 2010 als offensichtlich rechtmäßig.

    Rn. 28 Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.

    Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf dasjenige vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist.

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 1 M 89/11 - vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 - 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 -).

    Mit dieser Bezugnahme können in Ansehung des Senatsurteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides begründet werden.

    Rn. 34 Unabhängig davon vermag im Übrigen auch der vom Verwaltungsgericht erhobene Willkürvorwurf gegen das Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - nicht durchzugreifen.

    Das Verwaltungsgericht versucht darin auf etwas mehr als einer halben Seite die etwa 25 Seiten umfassende Begründung des Senats aus dem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - wiederzugeben, um dann einzuräumen, es handele sich dabei um - vermeintliche - "Grundaussagen".

    Drittens kann diesen Entscheidungen hinsichtlich der Frage einer Beitragserhebungspflicht nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass sie in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - stünden.

    Rn. 38 Nach alledem ist nach Auffassung des Senats weder der Willkürvorwurf des Verwaltungsgerichts begründet noch sind durch dessen Ausführungen auch nur Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geweckt.

    Weiteres Vorbringen, das inhaltlich im Kern dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren Az. 1 L 59/10 entspricht, ist bereits Gegenstand des dortigen Urteils gewesen und grundsätzlich nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Frage zu stellen.

    Auch soweit die Antragstellerin schließlich kalkulatorische Fehler der einschlägigen Wasserversorgungsgebührensatzung rügt, verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - (S. 42 ff.), die jedenfalls nicht dermaßen in Frage gestellt werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides gerechtfertigt wären.

    Rn. 41 Der Antragsgegner beruft sich für seinen Abänderungsantrag maßgeblich auf das zwischenzeitliche Ergehen und das in Rechtskraft Erwachsen der bereits erörterten beiden Senatsurteile vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - sowie auf die damit einhergehende Klärung von Grundsatzfragen; damit bezieht er sich jedenfalls zunächst auf veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände.

  • VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08

    Wasserversorgungsgebührensatzung: Zulässigkeit eines Modellwechsels

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Das Verwaltungsgericht hat das Urteil mit Bezugnahme auf sein in einem gleichgelagerten Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenes Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - begründet.

    Rn. 28 Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.

    Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf dasjenige vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist.

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 1 M 89/11 - vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 - 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 -).

    Rn. 33 Darüber hinaus erschöpft sich die in diesem Beschluss gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, dass "nach wie vor ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)", in der Bezugnahme "(VG Greifswald, Urt. v. 24.02.2010 - 3 A 1156/08, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks)".

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener - …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Rn. 25 Das Gericht der Hauptsache hat gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entscheiden; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201 - zitiert nach juris; Beschl. v. 11.06.1992 - 4 ER 302.92 u. a. -, juris Rn. 18, und v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 240; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 - 11 B 1834/11.T -, juris).

    Rn. 26 Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer - von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abweichenden - sofortigen Vollziehung eines angefochtenen und mithin nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts ist, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor der Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts oder dem Interesse der Behörde an der unverzögerten Durchsetzung eines Verwaltungsaktes auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit unter Beachtung des Art. 19 Abs. 4 GG das größere Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239 - zitiert nach juris).

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung der Sache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; vgl. auch Beschl. v. 26.06.1990 - 4 B 61.90 -, NVwZ 1991, 159 - Beschl. v. 25.04.1986 - 4 C 13.85 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45 - jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04

    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Rn. 24 In Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - (NVwZ-RR 2006, 365) ist der Maßstab für eine Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wie folgt zu konkretisieren: Die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO setzt zunächst nicht voraus, dass die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen, das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, erfüllt sind.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Veränderung der Prozesslage als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2003 - 1 B 411/03 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.1998 - B 2 S 8/98 -, juris;… vgl. zustimmend auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80 Rn. 197 m.w.N.).

    Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 13 S 494/95

    Zum Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7 - Abänderung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Der Senat wertet den ausdrücklichen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zunächst auch als sinngemäße Anregung (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603 - zitiert nach juris) an das Oberverwaltungsgericht, den betreffenden Beschluss auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern; dieser Anregung kommt der Senat nach (1.).

    Sie besteht vielmehr unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2003 - 4 VR 4.03, 4 C 2.03 -, NVwZ-RR 2003, 618 - zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 - 11 B 1834/11.T -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603 - zitiert nach juris;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 192, 193).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.1999 - 11 B 74/99

    Einstweiliger Rechtsschutz; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 11 B 74/99 -, DVBl. 1999, 998 - zitiert nach juris).

    Eine amtswegige Abänderung ist auf der anderen Seite jedenfalls zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind; ein bloßer Meinungswandel des Gerichts dürfte eine Abänderung von Amts wegen demgegenüber jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 11 B 74/99 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1834/11

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Sie besteht vielmehr unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2003 - 4 VR 4.03, 4 C 2.03 -, NVwZ-RR 2003, 618 - zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 - 11 B 1834/11.T -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603 - zitiert nach juris;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 192, 193).

    Rn. 25 Das Gericht der Hauptsache hat gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entscheiden; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201 - zitiert nach juris;… Beschl. v. 11.06.1992 - 4 ER 302.92 u. a. -, juris Rn. 18, und v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 240; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 - 11 B 1834/11.T -, juris).

  • VGH Hessen, 12.06.1996 - 10 Q 1293/95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen auch OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333 - zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320 - zitiert nach juris).

    Mit Blick auf die "innere Festigkeit" (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320 - zitiert nach juris) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann.

  • BVerwG, 11.06.1992 - 4 ER 302.92

    Verteilung der Startberechtigungen und Landeberechtigungen auf der Grundlage von …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Rn. 25 Das Gericht der Hauptsache hat gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entscheiden; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201 - zitiert nach juris; Beschl. v. 11.06.1992 - 4 ER 302.92 u. a. -, juris Rn. 18, und v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 240; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 - 11 B 1834/11.T -, juris).

    Dabei hat für die Interessenabwägung u. a. maßgebliches Gewicht, ob das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 - 4 ER 302/92, 4 ER 303/92, 4 ER 304/92 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.1997 - 6 M 93/97

    Straßenbaubeitrag; Beitragssatzung; Rückwirkung; Anschlußbeitrag

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
    Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht zur Illustration seines Vorhalts auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - und einen Beschluss vom 22. September 1999 - 1 M 85/99 -.
  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, …

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.221

    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn …

  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 BN 3.05

    Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband; …

  • BVerwG, 26.06.1990 - 4 B 61.90

    Sofortige Vollziehung - Interessenabwägung - Planfeststellungsbeschluss - …

  • BVerwG, 27.05.2003 - 4 VR 4.03

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 80 Abs. 7 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung …

  • BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Beseitigung der Rechtsverletzung im …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1998 - 11a B 993/98

    Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Nachträgliche Änderung; Anspruch auf …

  • VG Greifswald, 27.10.2008 - 3 B 1161/08
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2011 - 2 M 34/11

    Umdeutung eines wiederholten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2012 - 1 M 84.12

    Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; …

  • OVG Thüringen, 03.12.1998 - 3 EO 896/96

    Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verlängerung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.1998 - B 2 S 8/98

    Ernstliche Zweifel; Zulassung der Beschwerde; Eidesstattliche Versicherung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2003 - 1 B 411/03
  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung; …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21

    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der …

    Mit Blick auf die "innere Festigkeit" (vgl. Hessischer VGH…, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, juris Rn. 2) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, juris Rn. 17, vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, juris Rn. 42, …und vom 23.07.2020 - 7 B 803/20 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit …

    Mit Blick auf die "innere Festigkeit" (vgl. Hessischer VGH…, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, juris Rn. 2) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, juris Rn. 17, vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, juris Rn. 42, …und vom 23.07.2020 - 7 B 803/20 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2019 - 7 MS 73/18

    Abänderung von Amts wegen; Abänderungsantrag; Planfeststellung

    Rn. 20 3. Der Senat sieht den auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 03. Dezember 2013 (7 MS 4/13) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, zugleich als Anregung an, den Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 4 VR 4.03, 4 C 2.03 -, NVwZ-RR 2003, 618; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.2011 - 11 B 1587/11.T -, NVwZ 2011, 1530; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2021 - 13 B 869/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft

    Rn. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 11, für den Fall des Ergehens eines Urteils zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Frage; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 M 83/12 -, juris, Rn. 42, und vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365, wonach sich die Beachtlichkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstands ergeben kann, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.2013 - 3 M 111/13

    Immissionsschutzrecht - hier: Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb …

    Allerdings kann eine Veränderung der Umstände sich auch daraus ergeben, dass neue Beweismittel vorliegen, durch die die bisherige Entscheidung überholt ist bzw. im Hinblick auf die die Entscheidung neu überdacht werden muss (vgl. OVG Greifswald B. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 - Juris Rn. 42 mwN).
  • VGH Bayern, 18.11.2014 - 1 AS 14.2331

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung der …

    Ihm kommt keine Bedeutung im Sinne der notwendigen erheblichen Veränderung der Prozesslage zu, mit der zugleich eine Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einhergeht (vgl. OVG MV, B.v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 - juris Rn. 40 ff.).
  • VG Schwerin, 09.07.2013 - 6 B 298/13

    Vorläufiger Rechtsschutz - Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses - Rücknahme …

    Rn. 5 Prozessualer Prüfungsmaßstab bei einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; es sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend wie im Falle eines erstmaligen Antrags nach der zuletzt genannten Vorschrift (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1/94 -, zit. n. juris Rn. 14; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, zit. n. juris Rn. 25 ; Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365 ff. ).
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