Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 06.05.2009 - 3 B 249/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2008 - 4 L 53/06
Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an die Bekanntmachung einer …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09
Rn. 19 Da das streitgegenständliche Grundstück in der Gemeinde Schwarz liegt, für deren Gebiet die öffentliche Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes gerade mittels des "Müritz-Anzeigers" erfolgen sollte, und das Grundstück nach den vorstehenden Erwägungen also nicht im Geltungsbereich einer wirksamen Satzung liegen dürfte (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 53/06 -, juris), musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Bekanntmachung im "MST-Report" möglicherweise fehlerfrei erfolgt ist.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt
Rn. 5 Mit Beschluss vom 27. August 2009 - 1 M 91/09 - hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Umfang der Ablehnung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt angeordnet.Rn. 6 Auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 03. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 27. August 2009 - 1 M 91/09 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, soweit die Festsetzung im Bescheid vom 23. Dezember 2008 den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt.
Rn. 13 den Beschluss des OVG M-V vom 27.08.2009, Az. 1 M 91/09 zu ändern und die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Greifswald vom 06. Mai 2009, Az. 3 B 249/09 zurückzuweisen,.
Rn. 15 den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2009 - 1 M 91/09 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers abzulehnen, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt,.
Rn. 19 3. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung und die dazu ergangene Anlage seien nichtig, weil der Wasserzweckverband seine Satzungsbefugnis überschritten habe, als er von einem Umsatzsteuersatz von 19 % ausgegangen sei, vermag schon mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - (S. 7) nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen; diese Erwägungen werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt; auch letztere setzten sich mit den betreffenden Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinander bzw. wecken keine Richtigkeitszweifel.
Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2009 zum nachfolgenden Beschwerdeverfahren Az. 1 M 91/09 enthält hierzu ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung und kann folglich ebenso wenig derartige Zweifel begründen.
- VG Greifswald, 12.07.2012 - 3 A 1162/11
Beitragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit einer Klarstellungs- und …
Nicht ausreichend ist, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt irgendeines - dritten - Trägers öffentlicher Verwaltung handelt (eingehend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.2009 - 1 M 91/09, S. 5 ff. Entscheidungsumdruckes). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer …
Rn. 24 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09
Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser; …
Rn. 40 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. - VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der …
Mit Beschluss vom 27. August 2009 - 1 M 91/09 - ordnete das OVG Greifswald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit sie vom erkennenden Gericht abgelehnt worden war. - VG Greifswald, 16.06.2010 - 3 A 1456/06
Bekanntmachung einer Satzung in nur einem Teil des Verbandsgebiets
Eine Beschränkung der fehlenden Außenwirkung der Verbandssatzung allein auf das Gebiet des Landkreises Demmin ist nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen (offen gelassen von OVG M-V, Beschl. v. 27.08.2009 - 1 M 91/09, zit. nach juris, für das Verbandsgebiet des Wasserzweckverbandes Strelitz).
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Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 - 1 M 91/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 50 Abs 2 HRG
Versetzung eines beamteten Professors ohne seine Zustimmung; Beteiligung der aufnehmenden Hochschule - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Art der Beiladung im Falle einer Versetzung eines beamteten Professors gem. § 46 Abs. 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) hinsichtlich einer aufzunehmenden Hochschule
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Zur Versetzung eines beamteten Professors ohne seine Zustimmung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Art der Beiladung im Falle einer Versetzung eines beamteten Professors gem. § 46 Abs. 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) hinsichtlich einer aufzunehmenden Hochschule
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 19.11.2009 - 5 B 304/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 - 1 M 91/09
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85
Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 - 1 M 91/09
Im Übrigen nimmt allein die Antragsgegnerin die Angelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt als Dienstherr des Antragstellers und damit als Träger des materiellen Rechtes wahr ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - Az.: 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127; Beschluss vom 17. Oktober 1985 - Az.: 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [jeweils m. w. N.] ). - BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82
Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 - 1 M 91/09
Im Übrigen nimmt allein die Antragsgegnerin die Angelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt als Dienstherr des Antragstellers und damit als Träger des materiellen Rechtes wahr ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - Az.: 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127; Beschluss vom 17. Oktober 1985 - Az.: 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [jeweils m. w. N.] ). - BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88
Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 - 1 M 91/09
Im Übrigen nimmt allein die Antragsgegnerin die Angelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt als Dienstherr des Antragstellers und damit als Träger des materiellen Rechtes wahr ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - Az.: 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127; Beschluss vom 17. Oktober 1985 - Az.: 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [jeweils m. w. N.] ).
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