Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Grenzbebauung, Tatsächliche Beeinträchtigung als Voraussetzungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachbarschutz gegen Grenzbebauung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 03.04.2003 - 4 B 1385/03
- OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Papierfundstellen
- ZfBR 2004, 80 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Während bei offener und geschlossener Bauweise das Austauschverhältnis zwischen den Nachbarn als Rechtfertigung der nachbarschützenden Wirkung (dazu Sendler, Baurecht 1970, 4 ff; BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl 1994, 284/85) präzise Konturen hat, die durch das landesrechtliche Abstandsmaß konkretisiert werden, stellt sich bei der abweichenden Bauweise die Frage, welche Merkmale der abweichenden Bauweise "nachbarrelevant" sind und welche nicht. - BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98
Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften können einen Abwehranspruch des Nachbarn begründen, wenn die nachbarlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BRS 60 Nr. 183). - BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92
Teiluntersagung des Betriebes einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Die Antragsteller können sich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte berufen, weil die Nachbarbebauung sie nur deshalb beeinträchtigt, weil sie selbst baurechtswidrig gebaut haben (…vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53; Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92). - BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90
Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Die Antragsteller können sich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte berufen, weil die Nachbarbebauung sie nur deshalb beeinträchtigt, weil sie selbst baurechtswidrig gebaut haben (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53;… Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92). - BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 202.84
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Gartenhof und Atriumhäuser; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2003 - 1 ME 129/03
Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise dürfte angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Abweichungen von offener und geschlossener Bauweise kaum per se nachbarschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1984 - 4 B 202.84 -, BRS 42 Nr. 123), dies hängt vielmehr von dem konkreten Inhalt der abweichenden Bauweise ab.
- OVG Niedersachsen, 09.09.2004 - 1 ME 194/04
Vorrang des Vollzugsinteresses des Bauherrn im Verfahren des einstweiligen …
Wie schon am Ende seines Beschlusses vom 22. Juli 2003 (- 1 ME 129/03 -, NordÖR 2003, 451 = NdsVBl. 2004, 21 = NdsRPfl. 2004, 52) ausgeführt, teilt der Senat die Erwägungen, welche das OVG Münster in seinem Beschluss vom 30. September 1996 (- 10 B 2276/96 -, BRS 58 Nr. 180) angestellt hat.Dann aber ist es nach den Grundsätzen, welche das Verwaltungsgericht zutreffend herangezogen und welche der Senat in dem oben angegebenen Beschluss vom 22. Juli 2003 - 1 ME 129/03 - ohne weiteres geteilt hat, nicht gerechtfertigt, den Antragstellern eine Berufung darauf zuzulassen, die Beigeladene zu 1. habe von diesem Teil den vollen nach der NBauO erforderlichen Abstand zu halten.
- OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 1 ME 137/20
Baugrenze, rückwärtige; Baunachbarstreit; Bauweise, abweichende; …
Zwar geht der Senat davon aus, dass in der abweichenden Bauweise nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zuzuerkennen ist, die ein Austauschverhältnis derart begründen, dass der "Genuss" dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.7.2003 - 1 ME 129/03 -, NordÖR 2003, 451 = juris Leitsatz 1 sowie Rn. 7).
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